Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVI. 691 
solche Gegenstände müssen von benachbarten Anwesen genügend weit entfernt liegen, mit dichten 
Umfassungswänden und undurchlässigem Boden versehen sein und eine hinreichende Lüftung 
ermöglichen. 
8 11. 
1. Brunnen (Brunnenschachte, Brunnenstuben) und zwar sowohl die für den öffentlichen, 
wie die für den privaten Gebrauch bestimmten, müssen derart hergestellt sein, daß jede Ver- 
unreinigung des Wassers durch Eindringen von gesundheitsschädlichen Stoffen verhindert wird. 
2. Zur Neuanlage von Brunnen ist Genehmigung des Bezirksamts erforderlich, auch 
soweit es sich nicht um Brunnenbauten handelt, die nach §§ 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 123 
der Landesbauordnung der baupolizeilichen Genehmigung bedürfen. Dem Gesuche sind die zur 
Beurteilung der Anlage erforderlichen Nachweise (Plan, Beschreibung) in doppelter Fertigung 
beizufügen. 
3. Bei Neuanlagen von Brunnen sollen tunlichst eiserne Röhrenbrunnen erstellt werden. 
Schöpf= und Ziehbrunnen dürfen nicht mehr hergestellt werden. Die noch vorhandenen Schöpf- 
brunnen sind binnen einer vom Bezirksrat zu bestimmenden Frist zu beseitigen und durch eine 
andere Art der Wasserversorgung zu ersetzen oder in einer einwandfreien Weise abzuändern. 
Bestehende Ziehbrunnen müssen mit einer festen Bedachung versehen sein; die Brunnenwandung 
muß mindestens 75 cm über die Erdoberfläche emporragen Zur Abstellung von Kübeln und 
anderen Gefäßen sind unterhalb des Schachtrandes entsprechende Gestelle anzubringen. 
4. Bei Neuanlage von Schachtbrunnen (Pumpbrunnen) muß das Mauerwerk aus festen 
Steinen mit Zementmörtel bis zur Wasser führenden Schicht möglichst undurchlässig hergestellt 
und an seiner Außenfläche bis auf 2 m Tiefe dicht mit Zementputz versehen oder mit einer 
30 cm dicken Schicht von Lehm oder Ton fest eingestampft werden. Wenn der Brunnen= 
schacht nicht über die Erdoberfläche hervorragt, so muß er fest geschlossen und mit einer 
undurchlässigen, mindestens 30 cm dicken Lehm= oder Tonschicht überdeckt werden. Liegt die 
Abdeckung des Brunnenschachtes oberhalb der Erdoberfläche, so muß der gemauerte Brunnen- 
schacht wenigstens 25 cm über diese hochgeführt und die Abdeckung mit wetterfesten, der 
Fäulnis nicht unterworfenen Materialien völlig dicht hergestellt werden. 
5. Neu angelegte Brunnen müssen von Abortgruben, Pfuhlgruben, Düngerstätten und 
Schmutzwasserableitungen mindestens 10 m entfernt sein; dieser Abstand kann ausnahmsweise 
seitens des Bezirksamts bis auf 5 m herabgesetzt werden, wenn nach den örtlichen Verhältnissen, 
insbesondere der Richtung des Grundwasserstroms, der Bodenbeschaffenheit und nach der Art 
der Brunnenkonstruktion eine Verunreinigung des Brunnens durch fremde Zuflüsse aus- 
geschlossen ist. 
6. Die Umgebung jedes Brunnens muß im Umkreis von mindestens 1 m mit einer nach 
allen Seiten abfallenden, undurchlässigen Pflasterung, Beplattung oder Betonierung und mit 
einer Rinne zur Ableitung des überfließenden oder verschütteten Wassers versehen sein. 
7. Untersuchungen des Wassers und des baulichen Zustands der Brunnen kann das 
Bezirksamt jederzeit anordnen. Ergibt die Untersuchung, daß das Wasser der Gesundheit 
schädliche Stoffe oder Keime enthält oder durch verunreinigende Zuflüsse für den menschlichen 
Brunnen- 
anlagen.
	        
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