Wasser-
versorgungs-
Anlagen.
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Gebrauch bedenklich erscheint, so kann durch das Bezirksamt die weitere Benutzung des Brunnens
untersagt und dessen Schließung angeordnet werden. Die Benutzung eines solchen Brunnens
kann wieder zugelassen werden, wenn nach vorgenommenen Verbesserungen durch eine erneute
Untersuchung des Wassers und der Brunnenanlage die Beseitigung derjenigen Mißstände,
welche die Schließung veranlaßt haben, nachgewiesen ist.
8. Außer Gebrauch gesetzte Brunnen sind, soweit sie nicht aufgefüllt werden, derart zu
verwahren, daß die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird.
9. Nähere Bestimmungen über die Brunnenanlagen, insbesondere auch über die regel-
mäßige Reinigung derselben können durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch
polizeiliche Anordnung im Einzelfalle getroffen werden.
§ 12.
1. Alle Trinkwasserversorgungsanlagen — auch die für den Gebrauch Einzelner bestimmten —
müssen in Bezug auf Anlage und Betrieb den im öffentlichen gesundheitlichen Interesse zu
stellenden Anforderungen genügen.
2. Das zur Verwendung kommende Wasser muß frei sein von Stoffen, welche die Gesund-
heit zu schädigen geeignet sind Anlagen, welche ein der Verunreinigung ausgesetztes Ober--
flächen-, Quell= oder Grundwasser benützen, sind so einzurichten, daß im Wasser etwa vor-
handene Verunreinigungen beseitigt werden, bevor dasselbe der Leitung zugeführt wird.
3. Die Behälter für das Wasser und die Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß
das Wasser gegen das Eindringen von Krankheitskeimen und Verunreinigungen völlig gesichert
und ihre Reinigung und Spülung möglich ist.
4. Der Betrieb der Anlagen ist so zu gestalten, daß den in Absatz 2 und 3 gestellten
Anforderungen dauernd entsprochen ist. Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheiten leiden, müssen vom Betriebe ferngehalten werden.
5. Leitungen für Betriebswasser (Wasser zum Straßen= und Gartensprengen, für ge-
werbliche Betriebe und dergleichen) brauchen den in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
nicht zu entsprechen, müssen aber von Trink= und Hausgebrauchswasserleitungen vollständig
getrennt gehalten werden; ihre Zapfstellen sind so einzurichten, daß eine mißbräuchliche Be-
nützung zu Trink= und Hausgebrauchszwecken verhindert wird.
6. Neuanlagen oder wesentliche Anderungen bestehender Wasserversorgungsanlagen, deren
Ausführung nicht unter Leitung und Aufsicht der technischen Staatsbehörden erfolgt, unter-
liegen vor der Ausführung, sowie vor Inbetriebnahme der Anlage einer Prüfung durch die
technischen Staatsbehörden; erforderlichenfalls kann eine solche auch während der Ausführung
von dem Bezirksamt angeordnet werden. Zum Zweck dieser Prüsungen hat der Unternehmer
der Anlage dem Bezirksamt einen ins Einzelne bearbeiteten Entwurf, bestehend aus Plänen
und einer Beschreibung der Anlage, vorzulegen, aus welchem alle für die gesundheitliche Be-
urteilung wichtigen Einzelheiten der Gewinnung, Förderung, Leitung, Aufspeicherung und
Verteilung des Wassers genau ersehen werden können. Von der Fertigstellung der Anlage
ist vor Inbetriebnahme dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Mit Ausführung der Anlage