C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 669
l 58.
Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat die Ortspolizeibehörde
einen Vorbescheid über den Schadenersatzanspruch und die entstandenen Kosten zu
erlassen und den Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der für Zustellung des Kreisausschusses
geltenden Bestimmungen.
g 68.
Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zweier Wochen die Klage bei dem Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt.
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses sind vor-
läufig vollstreckbar.
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht erhoben, so wird der Vor-
bescheid endgültig und vollstreckbar.
g 60.
Als Kosten des Verfahrens kommen nur bare Auslagen, insbesondere Reise-
kosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz.
Die Kosten des Vorversahrens werden als Teil der Kosten des Verwaltungsstreit-
verfahrens behandelt.
Sechster Abschnitt.
Wildschadenverhütung.
g 61.
Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Teile eines
gemeinschastlichen Jagdbezirks bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die
Jagdausübung dem Eigentumer des sie umschließenden Waldes überlassen ist (8 7
Abs. 5, § 8 und § 10), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst üÜber-
tretende Wild ausgesetzt sind, so ist die Jagdpolizeibehörde befugt, auf Antrag der
geschädigten Grundbesitzer nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und
für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse
des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet,
die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann die Jagdpolizeibehörde den
Grundbesitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke über-
tretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung
des Schießgewehrs zu töten.
Das namlliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen sich
die Kaninchen bis zu einer der Feld= und Gartenkultur schädlichen Menge ver-
mehren, in betreff dieser Tiergattung. Wird gegen die Verfügung der Jadpolizei-
behörde die Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren
Entscheidung einstweilen gültig.
Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung der Ilgdpolizei-
behörde erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der Gegend
üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige Anzeige binnen
24 Stunden erstattet werden.
g 62.
Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Rot-, Elch- oder Damwild
verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeihehörde festgestellt worden, so muß
auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten die Jagdpolizeibehörde
sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke
die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum aufheben
und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern und anhalten.
8 63.
Genügen diese Maßregeln (§ 62) nicht, so hat die Jagdpolizeibehörde den
Grundbesitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe des § 61
die Genehmigung zu erteilen, das auf ihre Grundstücke übertretende Elch-, Rot-
und Dammwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung
des Schießgewehres zu erlegen.