Tätigkeit des
Bezirksrats.
Gesundheits-
polizeiliche
Ortsunter-
suchungen.
Begutachtende
Tätigkcit der
Bezirksärzte
und Mit-
wirkung
derselben bei
Bach- und
Flußschauen.
694 LVI.
8 18.
Die einzelnen Bezirksräte haben in den ihnen zugewiesenen Distrikten des Amtsbezirks
der Handhabung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und den für die allgemeine Gesundheit
wichtigen Zuständen und Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit, namentlich durch persönliche
Kenntnisnahme der örtlichen Verhältnisse zu wiomen. Wahrgenommene Mißstände haben sie
den Orts= oder Bezirkspolizeibehörden, wenn tunlich mit den zur Abhilfe geeigneten Vorschlägen
zur Kenntnis oder in den Sitzungen des Bezirksrats zur Beratung zu bringen.
19.
1. Die Bezirksärzte haben neben der allgemeinen Beobachtung der Gesundheitsverhältnisse
des Bezirks jährlich in einigen Gemeinden an Ort und Stelle besondere Ermittelungen aller
für die öffentliche Gesundheitspflege wichtigen Verhältnisse unter Zuzug des Bezirksrats, dem
die Gemeinde zugewiesen ist, des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, des Bezirksbau-
kontrolleurs und gegebenenfalls eines weiteren von dem Gemeinderat hierzu bestimmten Sach-
verständigen vorzunehmen. Welche Bezirksgemeinden und wie viele derselben in jedem Jahre
einer derartigen gesundheitspolizeilichen Ortsuntersuchung zu unterziehen sind, wird vom Bezirks-
arzt im Benehmen mit dem Bezirksamte und nach Anhörung der Gemeindebehörde bestimmt.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren
sämtliche Gemeinden eines Amtsbezirks einer derartigen Untersuchung unterzogen werden. Die
gesundheitspolizeilichen Ortsuntersuchungen können mit den auf Grund des § 160 der Landes-
bauordnung angeordneten Wohnungsuntersuchungen verbunden werden.
2 Über die bei der Untersuchung gemachten Wahrnehmungen haben die Bezirksärzte
nach Abschluß der Untersuchung zunächst schriftlich dem Bezirksamt zu berichten; sodann hat
der Bezirksrat nach mündlicher Berichterstattung des Bezirksarztes darüber zu beschließen,
innerhalb welcher Frist die den Gemeinden oder Privatpersonen zu machenden Auflagen ihre
Erledigung gefunden haben müssen.
§ 20.
1. Bei der Feststellung örtlicher Bauordnungen, der Aufstellung von Ortsbauplänen, beie
Erteilung der Baugenehmigung für Schulen, Kleinkinderschulen, Krankenanstalten, Gefängnisse,
Verpflegungsanstalten und sonstige, zur Aufnahme einer größeren Menschenzahl bestimmte
Gebäude, bei Anlage von Abzugskanälen, Kläranlagen, Wasserleitungen, bei den in den 8§ 1
Absatz 4, 4, 5, 7, 9, 10 und 11 dieser Verordnung erwähnten Entschließungen, bei Geneh-
migung der gewerblichen Anlagen, die unter § 16 der Gewerbeordnung fallen und durch Aus-
dünstungen oder Verunreinigung von Wasser und Boden die öffentliche Gesundheit oder die
Gesundheit der in solchen Betrieben beschäftigten Personen gefährden, sowie bei Erlassung von
das Gesundheitswesen betreffenden orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften hat das Bezirksamt
ein Gutachten des Bezirksarztes zu erheben.
2. Auch zu den durch die technische Behörde gemäß § 101 des Wassergesetzes vorzu-
nehmenden periodischen Fluß= und Bachschauen sind die Bezirksärzte beizuziehen, wenn eine
erhebliche Verunreinigung eines Wasserlaufs stattfin det oder zu befürchten ist.