Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Tätigkeit des 
Bezirksrats. 
Gesundheits- 
polizeiliche 
Ortsunter- 
suchungen. 
Begutachtende 
Tätigkcit der 
Bezirksärzte 
und Mit- 
wirkung 
derselben bei 
Bach- und 
Flußschauen. 
694 LVI. 
8 18. 
Die einzelnen Bezirksräte haben in den ihnen zugewiesenen Distrikten des Amtsbezirks 
der Handhabung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und den für die allgemeine Gesundheit 
wichtigen Zuständen und Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit, namentlich durch persönliche 
Kenntnisnahme der örtlichen Verhältnisse zu wiomen. Wahrgenommene Mißstände haben sie 
den Orts= oder Bezirkspolizeibehörden, wenn tunlich mit den zur Abhilfe geeigneten Vorschlägen 
zur Kenntnis oder in den Sitzungen des Bezirksrats zur Beratung zu bringen. 
19. 
1. Die Bezirksärzte haben neben der allgemeinen Beobachtung der Gesundheitsverhältnisse 
des Bezirks jährlich in einigen Gemeinden an Ort und Stelle besondere Ermittelungen aller 
für die öffentliche Gesundheitspflege wichtigen Verhältnisse unter Zuzug des Bezirksrats, dem 
die Gemeinde zugewiesen ist, des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, des Bezirksbau- 
kontrolleurs und gegebenenfalls eines weiteren von dem Gemeinderat hierzu bestimmten Sach- 
verständigen vorzunehmen. Welche Bezirksgemeinden und wie viele derselben in jedem Jahre 
einer derartigen gesundheitspolizeilichen Ortsuntersuchung zu unterziehen sind, wird vom Bezirks- 
arzt im Benehmen mit dem Bezirksamte und nach Anhörung der Gemeindebehörde bestimmt. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren 
sämtliche Gemeinden eines Amtsbezirks einer derartigen Untersuchung unterzogen werden. Die 
gesundheitspolizeilichen Ortsuntersuchungen können mit den auf Grund des § 160 der Landes- 
bauordnung angeordneten Wohnungsuntersuchungen verbunden werden. 
2 Über die bei der Untersuchung gemachten Wahrnehmungen haben die Bezirksärzte 
nach Abschluß der Untersuchung zunächst schriftlich dem Bezirksamt zu berichten; sodann hat 
der Bezirksrat nach mündlicher Berichterstattung des Bezirksarztes darüber zu beschließen, 
innerhalb welcher Frist die den Gemeinden oder Privatpersonen zu machenden Auflagen ihre 
Erledigung gefunden haben müssen. 
§ 20. 
1. Bei der Feststellung örtlicher Bauordnungen, der Aufstellung von Ortsbauplänen, beie 
Erteilung der Baugenehmigung für Schulen, Kleinkinderschulen, Krankenanstalten, Gefängnisse, 
Verpflegungsanstalten und sonstige, zur Aufnahme einer größeren Menschenzahl bestimmte 
Gebäude, bei Anlage von Abzugskanälen, Kläranlagen, Wasserleitungen, bei den in den 8§ 1 
Absatz 4, 4, 5, 7, 9, 10 und 11 dieser Verordnung erwähnten Entschließungen, bei Geneh- 
migung der gewerblichen Anlagen, die unter § 16 der Gewerbeordnung fallen und durch Aus- 
dünstungen oder Verunreinigung von Wasser und Boden die öffentliche Gesundheit oder die 
Gesundheit der in solchen Betrieben beschäftigten Personen gefährden, sowie bei Erlassung von 
das Gesundheitswesen betreffenden orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften hat das Bezirksamt 
ein Gutachten des Bezirksarztes zu erheben. 
2. Auch zu den durch die technische Behörde gemäß § 101 des Wassergesetzes vorzu- 
nehmenden periodischen Fluß= und Bachschauen sind die Bezirksärzte beizuziehen, wenn eine 
erhebliche Verunreinigung eines Wasserlaufs stattfin det oder zu befürchten ist.
	        
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