Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LIV. 695 
8 21. 
Über Beschwerden gegen Anordnungen, die bei dem Vollzuge dieser Verordnung oder 3#. 
der auf Grund derselben erlassenen orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften getroffen werden, .. 
beschließt der Bezirksrat. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Eröffnung oder Zu- 
stellung der Verfügung einzulegen. 
§ 22. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. Zeitpunkt des 
Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom 27. Juni 1874, die Sicherung der Jurasttretens. 
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871 ushebn 
Seite 353), nebst den dieselbe abändernden Verordnungen vom 30. Oktober 1894, 10. No= Vorschristen. 
vember 1896 und 15. Juli 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1894 Seite 106, 1896 
Seite 443 und 1903 Seite 149), soweit deren Bestimmungen nicht bereits durch die Landes- 
bauordnung aufgehoben worden sind, außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 23. Dezember 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Verordnung. 
(Vom 29. Dezember 1908.) 
Die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen betreffend. 
Zur Ausführung der vom Bundesrat unter dem 25. Juni d. J. beschlossenen Bestimmungen, 
betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwosser- 
straßen — Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts für das deutsche Reich 1908 Seite 269 — 
werden im Einvernehmen mit dem Reichskanzler und mit Zustimmung der Ministerien des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sowie der Finanzen die nach- 
folgenden Vorschriften erlassen. 
81. 
Auf den Binnenwasserstraßen (Strömen, Flüssen, Konälen u. s. w., sowie auf dem 
Bodensee) im Großherzogtum Baden haben Anschreibungen über den Verkehr von Fahrzeugen 
und Gütern stattzufinden: 
a. beim Ein= und Ausgange von Fahrzeugen von und nach dem Zollauslande; 
b. bei der Ankunft von Fahrzeugen in Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie 
bei den Ausladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen; 
. beim Abgange von Fahrzeugen von wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen.
	        
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