Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

696 LVI. 
Als wichtigere Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen gelten Konstanz, Kehl, Karlsruhe, 
Rheinau und Mannheim. 
An den minderwichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie bei den Aus- 
ladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum Zwecke der 
Aus= oder Umladung angekommenen Fahrzeuge und die aus= oder umgeladenen Güter nach- 
zuweisen. 
Im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen) sind an allen, 
auch an den minderwichtigen Hafeuplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie an den Lade- 
plätzen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Söschstellen sämtliche, auch die leeren und 
die lediglich als Zugkraft dienenden Fahrzeuge (Schlepper, Tau-, Kettenschiffe) sowie die be- 
förderten Güter im gleichen Umfange wie an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Um- 
schlagstellen anzuschreiben. 
Flöße sind immer wie beladene Fahrgenge zu behandeln. 
Personendampfer im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen) 
sind in allen Fällen, und zwar an minderwichtigen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen 
in gleicher Weise wie an wichtigeren anzuschreiben, also nicht nur bei der Ankunft, sondern 
auch beim Abgang und ohne Rücksicht darauf, ob sie Güterladung führen oder nicht. 
Die zu gewissen Jahreszeiten fast ausschließlich als Güterschiffe, zu andern hauptsächlich 
für Personenbeförderung, daneben auch für Güterbeförderung bestimmten Dampfschiffe werden 
in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September als Personenschiffe, vom 1. Oktober bis 30. April 
als Güterdampfer angeschrieben. Die von diesen Schiffen beförderten Güter sind in allen 
Fällen anzuschreiben. 
Desgleichen unterliegen die hauptsächlich dem Personenverkehr dienenden Motorboote, selbst 
wenn sie nur Gelegenheitsfahrten ausführen, in den wichtigeren Hafenplätzen sowie im Bodensee- 
verkehr in allen Fällen, im übrigen nur bei der Ankunft der Anschreibung. 
Für jedes Fahrzeug und das von ihm geführte Gut ist die Fahrtrichtung (Berg= oder 
Talfahrt) zu unterscheiden; für den Bodenseeverkehr und den Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz- 
Schaffhausen) findet diese Unterscheidung jedoch nicht statt. 
82. 
Ausgeschlossen von der Anschreibung (Erhebung) sind: 
1. die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfang, zu Baggerarbeiten und Strombauten 
oder sonst zu einem andern Zwecke als zur Vermittelung des Güter= und Personenverkehrs, 
z. B. seitens der Uferanwohner des Rheins zur Einbringung ihrer land= und forst- 
wirtschaftlichen Erzeugnisse, zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen aus- 
geführt werden; 
2. die Fahrten von Fähranstalten, insbesondere auch der von der Eisenbahngüterstatistik 
ersaßte Trajektverkehr auf dem Bodensee; 
die Leichterungen im Binnenverkehr, d. h der Umschlag auf der Wasserstraße vom 
Hauptschiff in ein Leichterfahrzeug. 
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