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schriftlich oder mündlich alsbald nach der Ankunft des Fahrzeugs an dem Hafen-, Lösch= oder
Umladeplatz bei der zuständigen Anmeldestelle statt ufinden.
Grundsätzlich ist über jedes nachzuweisende Fahrzeug und dessen Aus= und Einladungen
mage vom Schiffsführer eine Zählkarte nach Muster 1 oder 2 der Anlage A auszufüllen. An Stelle
her Ausfüllung von Zählkarten in jedem Einzelfalle wird zur Vereinfachung des Verfahrens
Mue für die beteiligten staatlichen Verkehrsverwaltungen, Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien und
Schiffahrt treibenden Firmen hinsichtlich des Verkehrs von Fahrzeugen, die eine häufig
wiederkehrende Verbindung zwischen bestimmten Orten unterhalten, die Aufstellung und Ein-
reichung von monatlichen Verkehrsübersichten nach Muster 3 oder 4 der Anlage A zugelassen.
An Stelle der Zählkarten können für den direkten Verkehr zwischen Mannheim und den
Mu—— belgischen und niederländischen Hafenplätzen ohne Um-, Ab= und Zuladung unterwegs auch Ein-
und Ausladelisten eingereicht werden, sofern sie den Anforderungen der Zählkarten (Absatz 2)
im vollen Umfange entsprechen.
Im Falle der Einreichung monatlicher Verkehrsübersichten sind für die von der Eisenbahn
zum Schiff und umgekehrt umgeschlagenen Massengüter in ganzen Wagenladungen und die
nicht umgeschlagenen Güter jeweils getrennte Listen zu führen.
Ein Verzeichnis derjenigen Schiffahrtsgesellschaften, Needereien und Firmen, welchen die
Vergünstigung monatlicher Verkehrsübersichten zugestanden wurde, wird den in Betracht
kommenden Aunschreibestellen zur Vermeidung von Doppelanschreibungen vom Großherzoglichen
Statistischen Landesomt zur Verfügung gestellt werden. Außerdem werden die Schiffführer
der betreffenden Unternehmungen mit einem bezüglichen Ausweise versehen werden, den sie bei
Ausladungen stets vorzuzeigen haben.
Den durch die Schiffsführung, das Ein= und Ausladen u. s. w. stark in Anspruch ge-
nommenen Schiffsführern kleinerer Fahrzeuge — den Kleinschiffern — ist gestattet, ihre
Anmeldungen an den Anschreibestellen mündlich auszuführen. Die mündlichen Angaben müssen
mit dem Inhalt der Frachtbriefe oder sonstigen Begleitpapiere übereinstimmen. Die
betreffenden Papiere sind auf Verlangen der Anschreibestellen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 5.
Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von
der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) und umgekehrt statt, so ist dieser Verkehr
von demjenigen, der die Umladung bewirkt, den Organen der Eisenbahnverwaltung mittelst
—m — (Anlage A Muster 1 und II) noch besonders anzumelden. Als eine unmittelbare
— Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat.
Zu den Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die von Kreisen, Gemeinden
und Privaten betriebenen Eisenbahnen einschließlich der Hafenbahnen und Kleinbahnen zu rechnen.
Güterbeförderungen auf Anschluß= oder Industriegeleisen von den Industrieanlagen bis
zur Wasserstraße beziehungsweise zum Hafen und umgekehrt zum Zwecke der Ein= oder Aus-
ladung sind nicht als Umladungen im Sinne der Binnenschiffahrtsstatistik aufzufassen, sondern
als gewöhnliche Ein= und Ausladungen in das oder vom Schiff.
Aylage —