Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Erlãuterungen. 
1) Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der 
Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) stalt, so ist dieser Verkehr von demjenigen, der die Umladung 
bewirkt, den Organen der Eisenbahnverwaltung mittelst Meldezettel (Anlage A Muster 1) noch besonders 
anzumelden. 
Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem 
Üfer gelagert hat. 
2) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterverzeichnisse für die Binnenschiffahrts- 
statistik Zeu orfalden SammolbenennnnGnn a#ie (Wotosde (F## sfilon nim nd ichtepnnrlai:b Din 
Erläuterungen. 
1) Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der Binnen- 
wasserstraße (Schiff, Floß) zur Eisenbahn statt, so ist dieser Verkehr von demienigen, der die Umladung bewirkt, 
den Organen der Eisenbahnverwaltung mittelst Meldezettel (Anlage A Muster II) noch besonders anzumelden. 
Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem 
Ufer gelagert hat. 
2) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterverzeichnisse für die Binnenschiffahrts- 
statistik zu erfolgen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw. sind nicht zulässig; die Waren 
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen 
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das alphabetische Verzeichnis. 
3) Das Gewicht ist einheitlich entweder in Kilogramm dder in ganzen und halben Tonnen 
anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist 
die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, 
von 250 bis 500 kg als 500 kg gerechnet werden (z. B. 13249 kg mit 13 t, 13250 bis 13749 kg mit 
13.5 t, 13750 bis 14249 kg mit 14 t). 
4) Als Einladeort ist im Schiffsverkehre derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahr- 
zeug gebracht worden ist. Befand sich das umgeladene Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort 
der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Der 
auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg ist in jedem Falle genau anzugeben. Kommt das Fahrzeng aus dem 
Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der 
Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
5) Kann der Einladeort der umgeladenen Güter im Schiffsverkehr nicht angegeben werden, so ist in 
Spalte 5 zu setzen „Unbekannt“. In diesem Falle ist in der Spalte „Bemerkungen“ (Spalte 7) das Fahr- 
zeug möglichst genau zu bezeichnen, aus dem die Umladung stattgefunden hat. 
Karlsruhe. Macklot'sche Druckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.