Erläuterungen.
1) Die Unterscheidung der Gattung der Fahrzeuge, d. h. die Angabe, ob es sich um Personen-, Güter-,
Schlepp-, Tauerei= (Ketten-) Dampfer usw. bandelt, hat au allen Hasenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen usw.,
d. h. in jedem Falle der Anschreibung zu erfolgen.
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Jnhalte der Schiffs-
papiere, nötigenfalls nach Schätzung. Die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder "“
britischen Registertons gleichzurechnen.
3) Die Unterscheidung der Flagge hat sowohl für die fremden, wie für die einzelnen deutschen
Staaten zu erfolgen.
4) Im Bodenseeverkehr, desgl. im Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen), sowie an den wichtigeren
Rheinhafenplätzen Kehl, Karlsruhe, Rheinau und Mannheim sind auch die Ankunft und der Abgang von leer und
in Ballast fahrenden Fahrzeugen anzuschreiben, in allen übrigen Hafenplätzen usw. nicht. Fahrzeuge mit einer
Gesamtladung von weniger als 500 kg (14 t) sind als leer anzuschreiben.
5) Im Bodensceverkehr und im Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhaufen) findet die
Unterscheidung zwischen Berg= und Talfahrt nicht statt.
6) Gleichartiges Schiffsgut, das über die Zollgrenze (ins Ansland) nach verschiedenen Bestimmungs-
ländern ausgeht, ist in so viel gesonderten Zeilen nachzuweisen, als besondere Bestimmungsländer in Betracht
kommen.
7) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichunisse zu erfolgen. Sammel-
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw. sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen, usw. zu bezeichuen. Zur richtigen Anwendung des Güterver=
zeichnisses dient das alphabetische Verzeichnis.
8) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren,
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt
befördert werden.
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden, und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt
ist, ist das Gewicht durch Eichables ung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten
und weichen Holzes in Festmetern oder in andern handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen Maßen
anzugeben.
Das Gewicht ist einheitlich entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben.
Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab-
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, von 250
bis 500 kg als 500 kg gerechnet werden (z. B. 250 bis 7.110 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 3 t, 3250 bis 3749 kg
mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4 t). Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von weniger als 500 kg (½t)
bleiben für die Güteranschreibung außer Betracht.
Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güter-
verzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stück-
güter (Sammelgüter) nachzuweisen. Von den ihrem Einzelgewicht nach unter 250 kg bleibenden Gütern sind
num die als Stückgut deklarierten oder die auf besonders hiefür bestimmten Schiffen (Marktschiffen und dergl.)
beförderten beim Ab= und Zugang anzuschreiben, nicht aber auch das von Personen begleitete Passagier-
gepäck (die Traglasten).
Maßgebende Grundlage für die Anschreibungen des Sammel= oder Stückgüterverkehrs ist der Inhalt
des einzelnen Frachtbriefs oder eines gleichwertigen Begleitpapiers; d. h. das auf einem einzelnen
Frachtbrief usw. verzeichnete Gut stellt die Einheit bezw. die Einheiten für die Anschreibung dar. Enthält dabei
ein Frachtbrief gleichzeitig Güterpositionen, die wegen ihrer Gewichtsmenge (250 kg und mehr) schon anschreibe-
pflichtig sind, neben solchen, die ihrem Einzelgewicht nach unter der anschreibepflichtigen Gewichtsmenge bleiben, so
werden nur die letzteren mit ihrem Gesamtgewicht als Sammelgüter angeschrieben, während in Hinsicht auf die an
und für sich anschreibepflichtigen Posten wie gewöhnlich zu verfahren und jeder einzeln für sich nach dem Güter-
verzeichnis anzuschreiben ist.
Beispiel (Frachtbrief): Zucker 330 kg (1: t)
Kaffsee 650 „ (1°½ t)
Salz 230 „
Obst 150 „ 1 zus. 710 kg (12 )
Wein .. . 200» Sammelgut
SS 130 ,
Gesamtgewicht 10690 kg (112 t).
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz einschließlich des Gewichis der beigeladenen
Güter zu verzeichnen.
9) Als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehr ist derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut mit dem
Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. Anstelle des Ausladeorts kann das Land
angegeben werden, in dem der Ausladeort sich befindet: bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen.
Rarlrube. Macklot'sche Druckerei.