Gleichartiges Schiffsgut, das an verschiedenen Orten eingeladen bezw. umgeladen ist, oder über die
Zollgrenze (vom Ausland) von verschiedenen Herkunftsländern eingeht, ist in soviel gesonderten Zeilen
nachzuweisen, als Einlade= bezw. Umladeorte und Herkunftsländer in Betracht kommen.
7) Im Bodenseeverkebr, desgl. im Bodensec-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen), sowie an den wichtigeren
Rhein-Hafenplätzen Kehl, Karlsruhe, Rheinau und Mannheim sind auch die Ankunft und der Abgang von leer
und in Ballast fahrenden Fahrzeugen anzuschreiben, in allen übrigen Hafenplätzen usw. nicht. Fahrzeuge mit
einer Gesamtladung von weniger als 500 kg (12 t) sind als leer anzuschreiben.
8, Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren,
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt
befördert werden.
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt
ist, ist das Gewicht durch Eichablesung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten
und weichen Holzes in Festmetern oder in andern handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen Maßen
anzugeben.
Das Gewicht ist einheitlich entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben.
Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Abrundung
dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, von 250 bis
500 kg als 500 kg gerechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 32149 kg mit 3 t, 3250 bis 3749 kg
mit 3,5 t. 3750 bis 4249 kg mit 4 r). Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von weniger als 500 kg
(12 t) bleiben für die Güteranschreibung außer Betracht.
Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterver-
zeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stück-
güter (Sammelgüter) nachzuweisen. Von den ihrem Einzelgewicht nach unter 250 kg bleibenden Gütern sind
nur die als Stückgut deklarierten oder die auf besonders hiefür bestimmten Schiffen (Marktschiffen und dergl.)
beförderten als Ab= oder Zugang anzuschreiben, nicht aber auch das von Personen begleitete Passagiergepäck
(die Traglasten).
Maßgebende Grundlage für die Anschreibungen des Sammel= oder Stückgüterverkehrs ist der Inhalt des
einzelnen Frachtbriefs oder eines gleichwertigen Begleitpapiers: d. h. das auf einem einzelnen
Frachtbrief usw. verzeichnete Gut stellt die Einheit bezw. die Einheiten für die Anschreibung dar. Enthält dabei
ein Frachtbrief gleichzeitig Güterpositionen, die wegen ihrer Gewichtsmenge (250 kg und mehr) schon anschreibe-
pflichtig sind, neben solchen, die ihrem Einzelgewicht nach unter der anschreibepflichtigen Gewichtsmenge bleiben, so
werden nur die letzteren mit ihrem Gesamtgewicht als Sammelgüter angeschrieben, während in Hinsicht auf die an
und für sich anschreibepflichtigen Posten wie gewöhnlich zu verfahren und jeder einzeln für sich nach dem Güterver-
zeichnisse anzuschreiben ist.
Beispiel (Frachtbrief): Zucker 330 kg (½ t)
Kaffee 650 „ (1°½ t)
Salz 230 „
Obst 150 , 1 zuf. 710 kg ( t)
Wein 200 „ Sammelgut
p.III—
Gesamtgewicht 1690 kg (11/ t).
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand au Floßhols einschließlich des Gewichts der bei-
geladenen Güter zu verzeichnen.
9) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht worden
ist. Befindet sich das auszuladende oder einzuführende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der
Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) umgeladen wurde. Kommt
das Fahrzeng aus dem Auslande, so tann statt des Einladeorts das Lund angegeben werden, im dem der Ein-
ladeort liegt: bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen.
10) Der auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg ist in jedem Falle genau anzugeben.
11) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagen-
ladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisenbahn“ einzutragen;
ist am Ausladeort von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisenbahn in ganzen Wagenladungen
umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ aufzunehmen. Unter Umständen sind für ein und dieselbe
Gütersendung gleichzeitig die beiden Einträge „von der Eisenbahn“ und „Jur Eisenbahn“ zu machen, nämlich
für den Einladeort einerseits und den Ausladeort andererseits. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch
anzusehen, wenn das Gut vorübergebend auf dem llfer gelagert hat.
Karlsruhe. Macklousche Druckerel.