Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Vermögenszeuguis 
über 
(Name, Stand und Wohnott:. 
l « 
Fragen. Antworten. 
I. Wie viel beträgt der Einkommensteueranschlag des 
Vorgenannten?) 
II. Wie viel beträgt der Stenerwert:) 
1. des Liegenschaftsvermögens? 
2. des Betriebsvermögens? 
3. des Kapitalvermögens? 
III. Gehört das unter II Ziffer 1 erwähnte Liegenschafts- 
vermögen ganzoder teilweise der Ehefrau oder anderen 
Personen? - 
Bejahendenfalls wie heißen sie und was gehört ihnen? 
IV. Ist der Vorgenannte in einer anderen Gemeinde aus 
Einkommen oder Vermögen umlagepflichtig und in 
welcher Höhe beiläufig? 
(§§ 82, 89 bis 91 der Gemeindeordnung, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1906 Seite 561). 
* 
Besitzt der Vorgenannte noch anderes — nicht unter II 
enthaltenes — Vermögen und in welcher Höhe bei- 
läufig? Insbesondere 
1. Grundstücke außerhalb Badens? 
2. Grundstücke in einer anderen badischen Gemeinde? 
3. Landwirtschaftliches Betriebsvermögen? 
!1) Wenn das Zeugnis behufs Erwirkung des Armenrechtes verlangt wird, so ist hier einzusetzen: „welche wegen 
eines Rechtsstreites nit inn über um Bewilligung des Armenrechts nach- 
suchen will“. 
*) Nach dem neuesten Umlageregister (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1007 Seite 625) zu beantworten. Bei Fragr#! 
ist die Summe der Spalten 9 und 10 des Umlageregisters anzugeben. 
Formular 21 (zu Gerichtskostenordnung § 80.
	        
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