Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Fragen. Antworten. 
nicht unter Ziffer 3 fallendes Fahrnisvermögen? 
Kapitalvermögen (Ausstände aus eigenen Betrieben, 
Lohnausstände, aus Darlehen, Guthaben an Spar- 
kassen, Vorschußvereine, Volksbanken, landwirt- 
schaftliche und andere Konsumvereine sowie sonstige 
Institute und Versicherungsgesellschaften) 
# 
VI. In welcher Höhe sind die Fahrnisse des Vorgenannten 
nach dem Fahrnisversicherungsbuche veisichert? 
VII. 
— 
Welche Schulden sind im Grundbuches) eingetragen 
und bezüglich welcher läßt sich vermuten, daß sie noch 
nicht getilgt sind? 
VIII. Sind fonst noch Schulden bekannt und in welcher 
Höhe annähernd? 
IX. Besitzt die Ehefran des Genannten nicht unter II 
enthaltenes Liegenschaftsvermögen? 
Bejahendenfalls ist auch anzugeben, wo dieses Ver- 
mögen sich befindet und welchen Wert es hat. 
* 
Im Falle der Bejahung der Frage IX: 
Welche vermutlich noch ungetilgten Schulden sind auf 
den Grundstücken der Ehefrau im Grundbuches) ein- 
getragen? 
XI. 1. Wüar d. Genannte bisher arbeitsfähig, womit 
ernährte sich d selbe und d. Familie? 
2. Wie hoch war der durchschnittliche Monats- 
verdienst? 
3. Wie viel Köpfe waren hiervon zu ernähren? 
Kannd selbe von diesem Verdienste etwas 
abgeben und wie viel beiläufig? 
oder 
X 
— 
— 
Betrieb Genannte ein eigenes Geschäft, aus dessen 
Ertrag die Kosten ganz oder teilweise bezahlt werden 
können, beziehungsweise 
XlII. Ist d. selbe oder dessen Ehefrau Teilhaber an einem 
solchen Geschäfte mit Anteil am Ertrage, welcher die 
Zahlung der Kosten ganz oder teilweise möglich macht? 
2) In Gemeinden, die noch unter altem Liegenschaftsrechte stehen, ist der Juhalt der Grund= und Unterpfandsbücher 
maßgebend.
	        
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