Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

704 LVII. 
82. 
Gesetzliche Vorschriften, welche die Veräußerung oder Teilbarkeit eines Grundstückes 
ausschließen oder beschränken, sowie Vorkaufsrechte dritter Personen stehen der Enteignung 
nicht entgegen. 
Die Enteignung findet nur statt, soweit es zur zweckentsprechenden Ausführung des Unter- 
nehmens und der dazu gehörigen Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist. 
84. 
Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens 
erforderlich sind, muß mangels einer gütlichen Einigung unter den Beteiligten auf Anordnung 
des Bezirksamts der Besitzer (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Pächter oder Mieter) 
auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa eut— 
stehende, in Ermangelung gütlicher Vereinbarung im Rechtsweg festzustellende Schaden zu 
vergüten. Dem Unternehmer kann die vorherige Leistung einer angemessenen Sicherheit zur 
Auflage gemacht werden. Das Bezirksamt ist verpflichtet, eine solche Auflage zu machen, 
wenn ein Beteiligter die Sicherheitsleistung verlangt und wenn nicht der Unternehmer eine 
juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. 
Die Verfügung, wodurch die Ermächtigung zur Vornahme solcher Vorarbeiten erteilt 
wird, muß die Art und den Umfang dieser Vorarbeiten, sowie die Behörde oder die Personen, 
welche mit der Vornahme beauftragt sind, bezeichnen und ist in den betreffenden Gemeinden 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Von dem Beginn der Vorarbeiten ist mindestens zwei Tage zuvor unter Bezeichnung der 
Zeit und Stelle, wo sie stattfinden sollen, der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, welche 
die Beteiligten zu benachrichtigen hat. Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, den mit den 
Vorarbeiten beauftragten Personen auf Kosten des Unternehmers einen Sachverständigen bei- 
zugeben, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der durch 
die Schätzung ermittelte Schadensbetrag ist vorbehaltlich anderweiter Feststellung im Rechts- 
wege den Beteiligten sofort auszubezahlen, widrigenfalls die Ortspolizeibehörde auf den Antrag 
des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist. 
Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof= und Gartenräumen bedarf der 
Unternehmer, insoweit dazu der Besitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem 
einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu 
benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat. 
Eine Zerstörung von baulichen Anlagen oder ein Fällen von Bäumen ist nicht gestattet. 
5. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die durch die Ausführung des Unternehmens bedingten 
Anderungen an bestehenden öffentlichen Anlagen und Einrichtungen in der Weise vorzunehmen, 
daß dadurch dem öffentlichen Bedürfnis in gleichem Maße wie durch den bisherigen Zustand
	        
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