LVII. 707
Wenn durch die Abtretung des belasteten Grundstücks oder eines Teiles desselben die
Ausübung der Grunddienstbarkeit wesentlich erschwert wird, kann der Berechtigte gegen Verzicht
auf die Grunddienstbarkeit von dem Unternehmer die in Absatz 1 bestimmte Entschädigung
verlangen.
8 14.
Haftet auf dem abzutretenden Grundstück ein Erbbaurecht, eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit oder eine Reallast, so ist dem Berechtigten ein Anteil an der für die Abtretung
des Eigentums zu leistenden Entschädigung zuzuweisen, welcher sich nach der Wertsverminderung
bestimmt, die das Grundstück durch das Bestehen der Berechtigung erfährt.
Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so tritt an die Stelle des Nießbrauches
an dem Grundstück der Nießbrauch an der Entschädigungssumme.
Stellt sich aber der dem Berechtigten zuzuweisende Anteil oder Nießbrauch als zum Ersatz
des ihm durch das Erlöschen seines Rechtes zugefügten Vermögensschadens unzureichend heraus,
so muß ihm noch eine besondere Entschädigung bis zum Betrage dieses Schadens gewährt werden.
Im Falle der Belastung des abzutretenden Grundstücks mit Hypotheken, Grund= oder
Rentenschulden haftet die dem Eigentümer zu gewährende Geldentschädigung dem Berechtigten
an Stelle des Grundstücks.
Ist das abzutretende Grundstück mit einem Vorkaufsrechte (§§ 1094 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) belastet, so kann der Berechtigte von dem Unternehmer den Ersatz des Interesses,
welches er an der Geltendmachung seines Rechtes hatte, verlangen.
Pächter und Mieter des abzutretenden Grundstücks können das Interesse, welches sie an
Fortsetzung des Pachtes oder der Miete bis zu deren Ablauf hatten, von dem Unternehmer
ersetzt verlangen.
Dieser Anspruch steht dem Pächter oder Mieter dem Unternehmer gegenüber nicht zu,
wenn der Pacht= oder Mietvertrag nach dem für die Wertbemessung maßgebenden Zeitpunkt
(§ 8 Absatz 1), im Falle des § 30 nach der Einkunft des Abtretungsbegehrenus beim Bezirks-
amt abgeschlossen worden ist.
155.
Die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums sowie für die Entziehung oder
Beschränkung von Rechten an Grundstücken ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie
für die Entziehung des Eigentums.
Würde durch eine Beschränkung das Grundstück in einer Weise belastet, daß dasselbe nach
seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benützt werden könnte, so kann der Eigen-
tümer verlangen, daß statt der Auferlegung der Beschränkung das Eigentum von dem Unter-
nehmer erworben werde.
Soll eine Grunddienstbarkeit abgetreten werden, so findet § 13 Absatz 2 gleichfalls An-
wendung.