Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Fragen. Antworten. 
XIV. 1. Hat Genannte in der Gemeinde wohnhafte 
Angehörige, von denen e einen späteren Ver- 
mögensanfall zu erwarten hat? 
Sind solche Angehörige, in anderen Gemeinden 
wohnhaft, bekannt und wo? 
— 
XV. Pflichtmäßiges Gutachten der Gemeindebehörde, ob 
und auf welche Weise die Kosten beibringlich sind.") 
XV 
1— 
Pflichtmäßiges Gutachten der Gemeindebehörde, ob 
d Obengenannte im stande ist, ohne Beeinträch- 
tigung des für 5 und # Familie notwendigen 
Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten.5) 
XVII. Falls die vorstehenden Fragen wegen Wegzugs 
oder längerer Abwesenheit aus der Gemeinde nicht 
erschöpfend beantwortet werden können, wäre die 
Gemeinde zu bezeichnen, bei welcher weitere Er- 
hebungen gemacht werden können 
Vorstehende Fragen wurden auf Grund eingezogener sorgfältiger Erkundigungen pflichtmäßig 
beantwortet. 
!) Die Frage XV ist nur in Strassachen zu beantworten. 4 
*“) Die Frage XVI ist nur zu beantworten, wenn das Zeugnis behufs Erwirkung des Armenrechts verlangt isl.
	        
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