Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

710 LVII. 
8 22. 
Die Tagfahrt findet in der Gemeinde, in deren Gemarkung die in Betracht kommenden 
Grundstücke liegen, oder in der Nähe derselben und, wenn die Grundstücke zu den Gemarkungen 
verschiedener Gemeinden desselben Bezirks gehören, nach Umständen entweder in einer jeden 
derselben oder in derjenigen statt, welche hierfür als die angemessenste erscheint. 
8 23. 
Die Kommission erforscht und prüft bei der Tagfahrt alle Verhältnisse, von welchen das 
Urteil über die Notwendigkeit der zur Ausführung des beabsichtigten Unternehmens verlangten 
Abtretung oder Beschränkung, sowie über die dem Unternehmer auf Grund des § 5 aufzu- 
erlegenden Verpflichtungen abhängt, nimmt, wo sie es angemessen findet, Augenscheine vor, 
hört die vor ihr erscheinenden Beteiligten mit ihren Erinnerungen und Anträgen und beruft 
auch die Nichterschienenen, sowie andere Personen, wenn sie die Vernehmung der Einen oder 
Anderen für nötig erachtet. 
8 24. 
Wenn bei den Verhandlungen der Kommission Änderungen des Planes für das Unter— 
nehmen in Frage kommen, welche auf die verlangte Abtretung oder Beschränkung oder auf die 
Verpflichtungen des Unternehmers nach § 5 von Einfluß sind, so hat die Kommission auch die 
hierauf bezüglichen Vorschläge, sofern sie nicht offenbar verwerflich erscheinen, an Ort und 
Stelle der nämlichen Prüfung zu unterziehen. Den hierdurch etwa berührten neuen Beteiligten 
ist, soweit tunlich sofort, im übrigen nachträglich zur Abgabe ihrer Erklärungen Kenntnis 
zu geben. 
Für die neu beteiligten Grundstücke findet § 19 Absatz 2 letzter Satz Anwendung. 
8 25. 
Die Kommission versucht bei der Tagfahrt oder nach derselben über die Abtretungen 
oder Beschränkungen sowie über die Entschädigungen mit den erschienenen Beteiligten ein über— 
einkommen zu stande zu bringen. 
8 26. 
Kommt eine Vereinbarung über die Abtretung oder Duldung der Beschränkung nicht 
zu stande, so hat die Kommission nach geschlossenen Erörterungen ihr Gutachten zu erteilen, 
1. ob und welche Grundstücke oder Rechte zum Zwecke des Unternehmens abgetreten oder 
ob und welche Beschränkungen auferlegt werden sollen; 
2. ob und welche Verpflichtungen dem Unternehmer hinsichtlich der Anderung bestehender 
öffentlicher Anlagen und Einrichtungen, sowie hinsichtlich der Herstellung von Anlagen 
und Einrichtungen im öffentlichen Interesse oder für benachbarte Grundstücke zur 
Sicherung gegen Gefahren und Nachteile, endlich auch hinsichtlich der Unterhaltung 
solcher Anlagen und Einrichtungen auferlegt werden sollen; 
3. ob und inwiefern eine Anderung des Planes eintreten soll.
	        
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