710 LVII.
8 22.
Die Tagfahrt findet in der Gemeinde, in deren Gemarkung die in Betracht kommenden
Grundstücke liegen, oder in der Nähe derselben und, wenn die Grundstücke zu den Gemarkungen
verschiedener Gemeinden desselben Bezirks gehören, nach Umständen entweder in einer jeden
derselben oder in derjenigen statt, welche hierfür als die angemessenste erscheint.
8 23.
Die Kommission erforscht und prüft bei der Tagfahrt alle Verhältnisse, von welchen das
Urteil über die Notwendigkeit der zur Ausführung des beabsichtigten Unternehmens verlangten
Abtretung oder Beschränkung, sowie über die dem Unternehmer auf Grund des § 5 aufzu-
erlegenden Verpflichtungen abhängt, nimmt, wo sie es angemessen findet, Augenscheine vor,
hört die vor ihr erscheinenden Beteiligten mit ihren Erinnerungen und Anträgen und beruft
auch die Nichterschienenen, sowie andere Personen, wenn sie die Vernehmung der Einen oder
Anderen für nötig erachtet.
8 24.
Wenn bei den Verhandlungen der Kommission Änderungen des Planes für das Unter—
nehmen in Frage kommen, welche auf die verlangte Abtretung oder Beschränkung oder auf die
Verpflichtungen des Unternehmers nach § 5 von Einfluß sind, so hat die Kommission auch die
hierauf bezüglichen Vorschläge, sofern sie nicht offenbar verwerflich erscheinen, an Ort und
Stelle der nämlichen Prüfung zu unterziehen. Den hierdurch etwa berührten neuen Beteiligten
ist, soweit tunlich sofort, im übrigen nachträglich zur Abgabe ihrer Erklärungen Kenntnis
zu geben.
Für die neu beteiligten Grundstücke findet § 19 Absatz 2 letzter Satz Anwendung.
8 25.
Die Kommission versucht bei der Tagfahrt oder nach derselben über die Abtretungen
oder Beschränkungen sowie über die Entschädigungen mit den erschienenen Beteiligten ein über—
einkommen zu stande zu bringen.
8 26.
Kommt eine Vereinbarung über die Abtretung oder Duldung der Beschränkung nicht
zu stande, so hat die Kommission nach geschlossenen Erörterungen ihr Gutachten zu erteilen,
1. ob und welche Grundstücke oder Rechte zum Zwecke des Unternehmens abgetreten oder
ob und welche Beschränkungen auferlegt werden sollen;
2. ob und welche Verpflichtungen dem Unternehmer hinsichtlich der Anderung bestehender
öffentlicher Anlagen und Einrichtungen, sowie hinsichtlich der Herstellung von Anlagen
und Einrichtungen im öffentlichen Interesse oder für benachbarte Grundstücke zur
Sicherung gegen Gefahren und Nachteile, endlich auch hinsichtlich der Unterhaltung
solcher Anlagen und Einrichtungen auferlegt werden sollen;
3. ob und inwiefern eine Anderung des Planes eintreten soll.