Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVII. 711 
g 27. 
Das Gutachten der Kommission ist ohne Verzug mit den Akten dem Ministerium des 
Innern vorzulegen, welches, wenn es den Antrag auf Enteignung begründet findet, nötigenfalls 
nach Benehmen mit den zuständigen technischen Oberbehörden oder nach Anordnung weiterer 
Erhebungen die Entscheidung des Staatsministeriums erwirkt. Findet das Ministerium des 
Innern den Antrag unbegründet, so weist es denselben, vorbehaltlich des Rekurses an das 
Staatsministerium, zurück. 
8 28. 
Erstreckt sich ein Unternehmen auf mehrere Amtsbezirke, in welchen Enteignungen statt- 
finden sollen, so kaun das Ministerium des Innern auf Antrag des Unternehmers oder von 
Amtswegen eine Kommission mit den Abtretungsverhandlungen in mehreren Amtsbezirken 
betrauen. In diesem Falle kommen die Bestimmungen der §§ 16 bis 27 mit folgender Maß- 
gabe zur Anwendung: 
1. Der Vorstand der Kommission sowie die technischen Beamten oder Sachverständigen 
werden vom Ministerium des Innern ernannt. 
In jedem Amtsbezirk tritt ein Beamter des Bezirksamts, in jeder Gemeinde der 
Bürgermeister oder dessen Stellvertreter der Kommission als Mitglied bei. 
3. Die für jeden Gemeindebezirk besonders zu stellenden Anträge (§ 18) sind bei dem 
Vorstande der Kommission einzureichen, welcher die Tagfahrt für die Versammlung 
der Kommission anordnet und die in § 19 vorgeschriebene Mitteilung durch die 
zuständigen Bezirksämter bewirken läßt. 
Uu. 
— 
8 29. 
Bei Eisenbahnanlagen, welche für Zwecke des öffentlichen Verkehrs ganz oder zum Teil mit 
eigenem Bahnkörper zur Ausführung gebracht werden sollen, treten in dem durch die §§ 16 
bis 27 geordneten Verfahren folgende Änderungen ein: 
1. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist bei dem Ministerium des Innern zu 
stellen unter Anschluß der für jeden Gemeindebezirk gefertigten besonderen Nachweisungen. 
. Für die Zusammensetzung der Kommission und die Aufgabe des Kommissionsvorstands 
sind die Bestimmungen des § 28 maßgebend. 
3. Die Anordnung der Tagfahrt (§ 19) erfolgt erst, nachdem der Unternehmer in jeder 
Gemeinde die Grundfläche der in Aussicht genommenen Bahnlinie und der für den 
Betrieb der Bahn erforderlichen Anlagen durch Pfähle und Profile in der Art hat 
abstecken lassen, daß nach den angebrachten Zeichen sichtbar ist, welche Grundstücke 
oder Teile solcher für das Unternehmen erfordert werden. Auf Anderungen, welche 
an bestehenden Anlagen und Einrichtungen (§ 5) infolge des Unternehmens nötig werden, 
ist an den betreffenden Stellen durch öffentlichen Anschlag aufmerksam zu machen. 
4. Bei der Bekanntmachung der die Tagfahrt anordnenden Verfügung ist den Beteiligten 
insbesondere noch zu eröffnen, daß die endgültige Feststellung der Bahnlinie in diesem 
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