Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

712 ILVII. 
Verfahren erfolgen werde und daß etwaige Einsprachen gegen die ausgesteckte Bahn- 
linie in der Tagfahrt vorzutragen sind. 
5. Die Kommission hat in allen Fällen, auch wenn Vereinbarungen im Sinne des § 25 
zu stande gekommen sind, das in § 26 vorgeschriebene Gutachten zu erstatten und dem 
Ministerium des Innern behufs Herbeiführung der Entscheidung des Staatsministeriums 
vorzulegen. 
8 30. 
Wird die Abtretung der zur Anlegung oder Erweiterung von Ortsstraßen oder Plätzen 
erforderlichen Grundstücke auf Grund eines nach Maßgabe des Ortsstraßengesetzes festgestellten 
Ortsbauplanes verlangt, so finden die Bestimmungen der §§ 19 bis 24 keine Anwendung. 
Fedoch hat das Bezirksamt den Vermerk im Grundbuch nach § 19 Absatz 2 herbeizuführen. 
Nach Einkunft des Antrags (§§ 16 bis 18) bestimmt das Bezirksamt zur Prüfung, ob 
die Abtretung in dem begehrten Umfange zum Vollzug des Ortsbauplanes geboten ist, eine 
Tagfahrt, zu welcher der Vertreter der Gemeindebehörde, die Eigentümer der Grundstücke und 
die sonstigen Beteiligten zu laden sind. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 25 bis 27 mit der Maßgabe, daß an 
die Stelle der Kommission das Bezirksamt tritt. 
31. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums, welche die Verbindlichkeit zur Abtretung des 
Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken oder zur Duldung von Beschränkungen 
ausspricht, bezeichnet das Unternehmen und den entschädigungspflichtigen Unternehmer, die 
abzutretenden Grundstücke nach Lage und Flächenmaß, die zu entziehenden Rechte oder aufzu- 
erlegenden Beschränkungen nach Art und Umfang. 
In der Entscheidung des Staatsministeriums werden ferner, soweit ein Anlaß hierzu 
vorliegt, die dem Unternehmer auf Grund des § 5 obliegenden Verpflichtungen und die etwa 
nötigen Anderungen des Planes festgesetzt. 
In den Fällen des § 29 bestimmt das Staatsministerium zugleich die Richtung der Bahn 
nach sicheren Merkmalen mit der ausdrücklichen Erwähnung, inwiefern eine Abweichung von 
der zunächst abgesteckten Bahnlinie einzutreten hat. 
Endlich kann in der Entscheidung des Staatsministeriums eine Frist für die Einleitung 
des Entschädigungsverfahrens bestimmt und dem Unternehmer Sicherheitsleistung für die Erfüllung 
seiner Verpflichtungen auferlegt werden 
8 32. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums ist den Beteiligten mit dem Anfügen zu eröffnen, 
daß das Verfahren zur Feststellung der Entschädigung nach Ablauf von drei Monaten oder 
der von dem Staatsministerium bestimmten Frist von Amtswegen eingeleitet werde, sofern nicht 
inzwischen eine Vereinbarung über die Entschädigung zu stande kommen oder schon vor Ablauf 
dieser Frist seitens des Unternehmers oder seitens des Eigentümers oder Berechtigten, dessen
	        
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