Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVII. 713 
Eigentum oder Recht entzogen oder beschränkt werden soll, die Einleitung des Verfahrens aus- 
drücklich beantragt würde. 
Zugleich mit dieser Eröffnung an die Beteiligten ist durch Einrückung in das zentrale 
Verkündigungsblatt und in das amtliche Verkündigungsblatt des betreffenden Bezirks unter 
Bezeichnung des Unternehmens und des entschädigungspflichtigen Unternehmers öffentlich bekannt 
zu machen, daß die Verbindlichkeit zur Abtretung oder zur Duldung von Beschränkungen des 
Eigentums oder von Rechten an Grundstücken durch die Entscheidung des Staatsministeriums 
in dem durch die Verhandlungen festgestellten Umfange ausgesprochen worden ist. 
33. 
Durch die Entscheidung des Staatsministeriums wird die Verbindlichkeit zur Abtretung 
oder zur Duldung der Beschränkung endgültig begründet, so daß im einzelnen Falle über die 
Frage, ob der öffentliche Nutzen die Abtretung oder Beschränkung wirklich erfordere, und ob 
die die Verbindlichkeit aussprechende Entscheidung auf ein gesetzmäßiges Verfahren gebaut sei, 
eine Streitverhandlung vor der Verwaltungsbehörde oder vor Gericht oder eine gerichtliche 
Entscheidung unzulässig ist. 
g 34. 
Kommt bei den Verhandlungen der Kommission eine Vereinbarung über die Abtretung 
des Eigentums sowie über die Entschädigung zu stande, so nimmt die Kommission die Verein— 
barung zu Protokoll. Das aufgenommene und unterzeichnete Protokoll bindet die Beteiligten 
wie ein nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurkundeter Vertrag. Vor der Kommission 
kann auch die Auflassung erklärt und die Eintragung zum Grundbuch beantragt und bewilligt 
werden. 
Ist das abzutretende Grundstück mit Rechten der in § 14 Absatz 2 und 4 bezeichneten 
Art belastet, so hat das Bezirksamt den hiernach Berechtigten, sofern dieselben der Vereinbarung 
nicht zugestimmt haben, vom Abschlusse der Vereinbarung schriftlich gegen Bescheinigung sofortige 
Mitteilung zu machen. Innerhalb zwei Monaten nach erfolgter Mitteilung kann jeder Be- 
rechtigte gegen die Höhe der vereinbarten Entschädigung bei dem Bezirksamt Widerspruch 
erheben. Bei rechtzeitigem Widerspruch wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt. Die Verein- 
barung hat in diesem Falle dieselbe Wirkung wie die Entscheidung des Staatsministeriums (§ 33). 
Haften auf dem abzutretenden Grundstück keine Rechte der in Absatz 2 bezeichneten Art, 
oder haben die Berechtigten der Vereinbarung zugestimmt, oder ist rechtzeitiger Widerspruch 
nicht erhoben worden, so wird das Enteignungsverfahren vorbehaltlich der besonderen Bestimmung 
in § 29 Ziffer 5 eingestellt. Ist das Eigentum auf den Unternehmer übergegangen und ist 
im Falle der Belastung des Grundstückes mit Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden die 
vereinbarte Entschädigung hinterlegt, so tritt die Entschädigungssumme hinsichtlich der in 
Absatz 2 genannten Rechte an die Stelle des abgetretenen Grundstücks und wird letzteres von 
allen darauf haftenden Lasten dieser Art befreit.
	        
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