Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

716 LVII. 
richtigen und unbefangenen Beurteilung der bei der Feststellung der Entschädigung in Betracht 
kommenden Verhältnisse besonders geeignet und zur Übernahme des Ehrenamtes bereit sind. 
Die Namen der von dem Ministerium bestimmten Personen sind mit Angabe des 
Standes und Wohnortes im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 
Nach Bedürfnis hat eine Berichtigung oder Ergänzung, jedenfalls aber von fünf zu fünf 
Jahren eine Erneuerung des Verzeichnisses zu erfolgen. 
Auf Grund des Verzeichnisses beruft der Landeskommissär im einzelnen Enteignungsfalle 
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Bedeutung des letzteren zwei oder vier 
Personen als Beisitzer. 
8 38. 
Wenn die in der Entscheidung des Staatsministeriums für die Einleitung des Ent- 
schädigungsverfahrens bestimmte Frist oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung eine 
Frist von drei Monaten nach Eröffnung der Entscheidung des Staatsministeriums an die 
Beteiligten abgelaufen und inzwischen eine Vereinbarung über die Entschädigung nicht zu stande 
gekommen ist, werden die auf das Abtretungsverfahren bezüglichen Verhandlungen von dem 
Bezirksamt, in den Fällen der §5 28 und 29 von dem Kommissionsvorstande dem zuständigen 
Landeskommissär eingesendet 
In den Fällen des § 34 Absatz 2 und des § 34 à und sofern innerhalb der in Absatz 1 
bezeichneten Fristen seitens des Unternehmers oder seitens des Eigentümers oder Berechtigten, 
dessen Eigentum oder Recht entzogen oder beschränkt werden soll, die Einleitung des Ent- 
schädigungsverfahrens ausdrücklich beantragt wird, hat die Einsendung alsbald zu erfolgen. 
8 39. 
Der Landeskommissär ersucht das Grundbuchamt um Erteilung beglaubigter Abschriften 
der Eintragungen, die sich auf die betreffenden Grundstücke beziehen, und benachrichtigt sodann 
den Unternehmer, die beteiligten Eigentümer oder Berechtigten, sowic die bekannten Neben- 
berechtigten (§§ 13 und 14), daß das Entschädigungsverfahren eröffnet sei. 
Mit dieser Verfügung sind die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist 
ihre auf die Feststellung der Entschädigung bezüglichen Anträge schriftlich und unter Beifügung 
der erforderlichen Doppelschriften bei dem Landeskommissär einzureichen. 
Zugleich bezeichnet der Landeskommissär die Zahl und Person der Beisitzer, die er zur 
Mitwirkung bei der Feststellung zu berufen beabsichtigt, und stellt den Beteiligten anheim, sich 
binnen gleicher Frist hierüber zu äußern. 
8 40. 
Nach Ablauf der Frist bestimmt der Landeskommissär endgültig über Zahl und Person 
der zu berufenden Beisitzer und ordnet Tagfahrt zur Verhandlung über die Entschädigung an 
Ort und Stelle an. 
Zu dieser Tagfahrt sind die Beisitzer und sämtliche Beteiligte, letztere unter Zustellung 
von Abschriften der von der Gegenpartei gestellten Anträge und mit dem Anfügen schriftlich
	        
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