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richtigen und unbefangenen Beurteilung der bei der Feststellung der Entschädigung in Betracht
kommenden Verhältnisse besonders geeignet und zur Übernahme des Ehrenamtes bereit sind.
Die Namen der von dem Ministerium bestimmten Personen sind mit Angabe des
Standes und Wohnortes im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Nach Bedürfnis hat eine Berichtigung oder Ergänzung, jedenfalls aber von fünf zu fünf
Jahren eine Erneuerung des Verzeichnisses zu erfolgen.
Auf Grund des Verzeichnisses beruft der Landeskommissär im einzelnen Enteignungsfalle
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Bedeutung des letzteren zwei oder vier
Personen als Beisitzer.
8 38.
Wenn die in der Entscheidung des Staatsministeriums für die Einleitung des Ent-
schädigungsverfahrens bestimmte Frist oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung eine
Frist von drei Monaten nach Eröffnung der Entscheidung des Staatsministeriums an die
Beteiligten abgelaufen und inzwischen eine Vereinbarung über die Entschädigung nicht zu stande
gekommen ist, werden die auf das Abtretungsverfahren bezüglichen Verhandlungen von dem
Bezirksamt, in den Fällen der §5 28 und 29 von dem Kommissionsvorstande dem zuständigen
Landeskommissär eingesendet
In den Fällen des § 34 Absatz 2 und des § 34 à und sofern innerhalb der in Absatz 1
bezeichneten Fristen seitens des Unternehmers oder seitens des Eigentümers oder Berechtigten,
dessen Eigentum oder Recht entzogen oder beschränkt werden soll, die Einleitung des Ent-
schädigungsverfahrens ausdrücklich beantragt wird, hat die Einsendung alsbald zu erfolgen.
8 39.
Der Landeskommissär ersucht das Grundbuchamt um Erteilung beglaubigter Abschriften
der Eintragungen, die sich auf die betreffenden Grundstücke beziehen, und benachrichtigt sodann
den Unternehmer, die beteiligten Eigentümer oder Berechtigten, sowic die bekannten Neben-
berechtigten (§§ 13 und 14), daß das Entschädigungsverfahren eröffnet sei.
Mit dieser Verfügung sind die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist
ihre auf die Feststellung der Entschädigung bezüglichen Anträge schriftlich und unter Beifügung
der erforderlichen Doppelschriften bei dem Landeskommissär einzureichen.
Zugleich bezeichnet der Landeskommissär die Zahl und Person der Beisitzer, die er zur
Mitwirkung bei der Feststellung zu berufen beabsichtigt, und stellt den Beteiligten anheim, sich
binnen gleicher Frist hierüber zu äußern.
8 40.
Nach Ablauf der Frist bestimmt der Landeskommissär endgültig über Zahl und Person
der zu berufenden Beisitzer und ordnet Tagfahrt zur Verhandlung über die Entschädigung an
Ort und Stelle an.
Zu dieser Tagfahrt sind die Beisitzer und sämtliche Beteiligte, letztere unter Zustellung
von Abschriften der von der Gegenpartei gestellten Anträge und mit dem Anfügen schriftlich