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gegen Bescheinigung zu laden, daß auch bei ihrem Ausbleiben die Entschädigung festgestellt
und wegen Auszahlung oder Hinterlegung derselben werde verfügt werden. Zwischen der Zu-
stellung der Ladung an die Beteiligten und der Tagfahrt muß eine Frist von einer Woche liegen.
Zugleich ist auf die Bestimmung in § 41 Absatz 3 hinzuweisen.
Zur einstweiligen Vertretung abwesender, geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Beteiligter, für deren gesetzliche Vertretung nicht bereits anderweitig gesorgt ist
oder ohne Verzögerung des Enteignungsverfahrens gesorgt werden kann, soll der Landes-
kommissär nach Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts bis zum Eintritt des von diesem
bestellten oder bezeichneten gesetzlichen Vertreters einen besonderen Pfleger für das Enteignungs-
verfahren bestellen. In gleicher Weise kann für Vertretung eines herrenlosen Grundstücks im
Enteignungsverfahren gesorgt werden.
Die die Tagfahrt anordnende Verfügung, in welcher die abzutretenden Grundstücke oder
Rechte oder die aufzuerlegenden Beschränkungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 und 8 34
aufzuführen sind, ist durch Einrückung in das amtliche Verkündigungsblatt des betreffenden
Bezirkes und durch öffentlichen Anschlag am Rathause der Gemeinde, in deren Gemarkung
die Grundstücke gelegen sind, mit der Aufforderung an etwaige unbekannte Beteiligte bekannt
zu machen, ihre auf die Entschädigung bezüglichen Anträge spätestens in der Tagfahrt zu stellen,
widrigenfalls ihre Ansprüche in dem weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden und dem
Unternehmer gegenüber ausgeschlossen werden.
Der Landeskommissär kann zu der Tagfahrt Beamte des Bezirksamts, der technischen
Staatsbehörden, Gemeindebeamte oder sonstige sachkundige Personen zur Erteilung von Auf-
klärungen, Abgabe von Gutachten oder Vornahme von Schätzungen beiziehen. Auch ist es
seinem Ermessen überlassen, die zur Vorbereitung der Tagfahrt dienlichen Erhebungen zu
machen.
8 41.
In der Tagfahrt werden zunächst die Beisitzer auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres
Amtes von dem Landeskommissär beeidigt.
Sodann sind von dem Landeskommissär in Anwesenheit der Beisitzer die erschienenen
Beteiligten mit ihren Anträgen und Erklärungen zu hören, die nötigen Augenscheine einzu-
nehmen und alle Ermittelungen anzustellen, welche der Landeskommissär oder die Beisitzer für
die Feststellung der Entschädigung für erforderlich erachten.
Anträge auf Übernahme des ganzen Grundbesitzes oder Gebäudes in den Fällen des § 11
oder des Eigentums in den Fällen des § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 oder auf Ent-
schädigung für die Aufgebung einer Grunddienstbarkeit in den Fällen des § 13 Absatz 3 sind
spätestens in der Tagfahrt zu stellen. Nach dem Schlusse der Verhandlungen sind Anträge
dieser Art nicht mehr zulässig, sofern die Beteiligten ordnungsgemäß geladen waren.
Die Verhandlung kann unterbrochen und nötigenfalls an den folgenden Tagen fortgesetzt
werden.
Über die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Landeskommissär
und von den Beisitzern zu unterzeichnen ist.