718 LVII.
8 42.
Wird nach dem Ergebnis der Verhandlung noch die Erhebung eines Gutachtens von
Sachverständigen für geboten erachtet, so bestimmt der Landeskommissär, welche Sachverständige
zu hören sind, sofern die Beteiligten sich hierüber nicht geeinigt haben.
Der Landeskommissär veranlaßt den oder die zu vernehmenden Sachverständigen unter
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, von dem Gutachten Einsicht zu nehmen und
sich über dasselbe auszusprechen.
8 43.
Kommt nach Erlassung der Entscheidung des Staatsministeriums oder nach Protokollierung
der Vereinbarung in den Fällen des § 34 a eine Vereinbarung der Beteiligten über die Ent—
schädigung zu stande, so ist dieselbe, sofern sie nicht in notarieller Urkunde vorgelegt wird, von
dem Landeskommissär zu Protokoll zu nehmen.
8 44.
Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer oder Berechtigten, welcher zur Abtretung des
Eigentums oder eines Rechtes an einem Grundstücke oder zur Duldung einer Beschränkung
verpflichtet ist, durch besonderen Bescheid festzustellen. Ein solcher Bescheid ist auch dann zu
erlassen, wenn eine Ordnung der Entschädigung durch Vereinbarung stattgefunden hat.
Kann der Feststellungsbescheid nicht unmittelbar nach der Tagfahrt erlassen werden, so
sind zur Beratung und Erlassung desselben die Beisitzer vom Landeskommissär besonders zu
berufen.
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Der Bescheid muß enthalten:
Die Bezeichnung des abzutretenden Grundstücks oder Rechtes oder der aufzuerlegenden
Beschränkung nach Maßgabe der S§ 31 Absatz 1 und 34 a.
Die Bestimmung, ob der Unternehmer in den Fällen des § 11 zur Übernahme des
ganzen Grundbesitzes oder Gebäudes oder in den Fällen der §§ 13 Absatz 2 und 15
Absatz 2 zur Übernahme des Eigentums oder in den Fällen des § 13 Absatz 3 zur
Entschädigung für die Aufgebung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet ist, unter
Bezeichnung der Lage und des Flächenmaßes der betreffenden Grundstücke.
3. Die Bestimmung der von dem Unternehmer dem Eigentümer oder Berechtigten zu
leistenden Enschädigungssummen, unter besonderer Hervorhebung, ob und welcher Teil-
betrag den in §§ 13 und 14 genannten Nebenberechtigten zukommt oder ob und
inwieweit dieselben in dem Nießbrauche ihre Entschädigung finden.
Die Bestimmung der Summe der in den Fällen der §§ 13 und 14 jedem Neben-
berechtigten von dem Unternehmer zu leistenden besonderen Entschädigung.
Die Bestimmung, ob die Entschädigungsbeträge auszubezahlen oder zu hinterlegen sind.
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