Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVII. 719 
Der Bescheid ist mit der erforderlichen Begründung zu versehen, vom Landeskommissär 
und den Beisitzern zu unterzeichnen und dem Unternehmer sowie jedem beteiligten Eigentümer, 
Berechtigten und Nebenberechtigten eine Fertigung zuzustellen. 
Wenn der Unternehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungs- 
bescheids dem Landeskommissär erklärt, daß er vom Unternehmen zurücktrete, ist er an die 
Enteignung gebunden. 
* 
Gegen den Feststellungsbescheid findet eine Beschwerde im Verwaltungswege nicht statt. 
Es kann aber innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Feststellungsbescheids sowohl 
von dem Unternehmer als auch von jedem der übrigen in dem Entschädigungsverfahren vor 
der Verwaltungsbehörde mit mündlichen oder schriftlichen Anträgen aufgetretenen Beteiligten 
Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Die Klage des Unternehmers ist nicht 
nur gegen den Eigentümer des abzutretenden Grundstücks, sondern auch, sofern der Klage- 
antrag ihr Interesse berührt, gegen alle nach § 14 Absatz 2 und 4 Nebenberechtigte zu erheben, 
welche in dem Entschädigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde mit Anträgen ausgetreten 
sind. Der Beklagte kann, auch wenn für ihn die Frist von zwei Monaten verstrichen ist oder 
er auf den Rechtsweg verzichtet hat, Widerklage erheben. Gegen die Versäumung der Frist 
finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand Anwendung. 
Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum 
festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen- 
tümer auszutragen. 
Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück 
gelegen ist. 
Gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts findet ein weiteres Rechtemittel 
nicht statt. 
(. Vollziehung und Wirkung der Enteignung. 
8 46. 
Wenn der Feststellungsbescheid (§ □) auf Grund einer Vereinbarung über die Ent- 
schädigung (§ 13) erlassen ist, oder durch Verzicht auf den Rechtsweg oder Ablauf der Frist 
von zwei Monaten die Rechtskraft erlangt hat, oder wenn die Entschädigung durch gerichtliches 
Urteil rechtskräftig festgestellt ist, hat der Unternehmer die Entschädigungssummen zu bezahlen 
oder zu hinterlegen. 
§ 17. 
Die Entschädigungssummen sind nach Maßgabe der im Entschädigungsverfahren getroffenen 
endgültigen Bestimmung an diejenigen zu bezahlen, für welche die Feststellung stattgefunden hat. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 112
	        
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