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Verorduung.
(Vom 7. Februar 1908).
Die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs und des badischen Staates als Sicherheit für die
Erfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten betreffend.
1. Mit Zustimmung der übrigen Großherzoglichen Ministerien wird für den gesamten
Bereich der Staatsverwaltung verordnet, wie folgt:
Schuldverschreibungen des Reichs und des badischen Staates, die auf Grund von allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen und Lieferungen als Sicherheit
hinterlegt werden (vergleiche insbesondere § 14 der Verordnung vom 3. Januar 1907, das
Verdingungswesen betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 41), sind von den Staats-
kassen zum Neunwert, sofern jedoch der Kurswert höher ist, zum Kurswert anzunehmen.
2. Die obige Bestimmung gilt auch als Zusatz zu § 4 Absatz 2 der nur für den
Bereich der Finanzverwaltung geltenden Verordnung vom 21. Dezember 1899 in
der Fassung vom 10 Januar 1907, die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite
oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt
von 1907 Seite 113.
Karlsruhe, den 7. Februar 1908.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell.
Schnäbele.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.