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Die Entschädigungssummen sind zu hinterlegen:
1. wenn die Personen der Entschädigungsberechtigten oder ihre Ansprüche an die Ent—
schädigungssumme zurzeit nuoch nicht feststehen;
wenn Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden auf dem betreffenden Grundstücke haften:
wenn ein Stammgut oder Haupt= oder Nebenstück eines solchen den Gegenstand der
Enteignung bilden.
d
§ 19.
Auf den Nachweis der erfolgten rechtsgültigen Zahlung oder Hinterlegung der Ent
schädigungssummen oder einer anderweiten Ordnung der Entschädigung durch Vereinbarung
erläßt der Landeskommissär den Enteignungsbeschluß.
Der Enteignungsbeschluß enthält den Ausspruch, daß die nach Maßgabe des § 31 Absatz 1
und § 341 a zu bezeichnende Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder von Rechten
an den Grundstücken, in den Fällen des § 11 die libernahme des ganzen Grundbesitzes oder
Gebäudes, in den Fällen des § 13 osag 2 und § 15 Absatz 2 die Ubernahme des Eigen-
tums, in den Fällen des § 13 Absatz 3 der Veczicht auf eine Grunddienstbarkeit endgültig
und rechtswirksam geworden ist.
Die durch die Enteignung unberührt bleibenden Rechte an abzutretenden Grundstücken
sind in dem Enteignungsbeschlusse ausdrücklich vorzubehalten.
Der Enteignungsbeschluß ist dem Unternehmer sowie dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Berechtigten sowie in den Fällen des § 48 Ziffer 2 dem Verwaltungshof (Hinter
legungsstelle) zuzustellen.
50.
Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten geht das Eigentum
an dem enteigneten Grundstück oder das abzutretende Recht auf den Unternehmer über.
In gleicher Weise treten mit dem bezeichneten Zeitpunkte die etwa auferlegten Beschränkungen
in Wirksamkeit.
§ 51.
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem in § 50 bezeichneten Zeitpunkte von
allen darauf haftenden Lasten, soweit dieselben nicht im Enteignungsbeschlusse vorbehalten sind,
befreit, und es tritt die Entschädigung hinsichtlich des Eigentums und sonstiger Rechte an
Grundstücken an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.
Der Landeskommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß der Enteignungsbeschluß, soweit
es sich um gebuchte Erundstück handelt, alsbald in das Grundbuch eingetragen und der Ver-
merk nach §§ 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, sowie die nicht im Enteignungsbeschluß vorbehaltenen
Lasten gelöscht werden.
Ist die Entschädigungssumme hinterlegt, weil auf dem enteigneten Grundstücke Hypotheken,
Grund= oder Rentenschulden haften (§ 48 Ziffer 2), so ist nach Zustellung des Enteignungs-