Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

720 LVII. 
  
8 48. 
Die Entschädigungssummen sind zu hinterlegen: 
1. wenn die Personen der Entschädigungsberechtigten oder ihre Ansprüche an die Ent— 
schädigungssumme zurzeit nuoch nicht feststehen; 
wenn Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden auf dem betreffenden Grundstücke haften: 
wenn ein Stammgut oder Haupt= oder Nebenstück eines solchen den Gegenstand der 
Enteignung bilden. 
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§ 19. 
Auf den Nachweis der erfolgten rechtsgültigen Zahlung oder Hinterlegung der Ent 
schädigungssummen oder einer anderweiten Ordnung der Entschädigung durch Vereinbarung 
erläßt der Landeskommissär den Enteignungsbeschluß. 
Der Enteignungsbeschluß enthält den Ausspruch, daß die nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 
und § 341 a zu bezeichnende Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder von Rechten 
an den Grundstücken, in den Fällen des § 11 die libernahme des ganzen Grundbesitzes oder 
Gebäudes, in den Fällen des § 13 osag 2 und § 15 Absatz 2 die Ubernahme des Eigen- 
tums, in den Fällen des § 13 Absatz 3 der Veczicht auf eine Grunddienstbarkeit endgültig 
und rechtswirksam geworden ist. 
Die durch die Enteignung unberührt bleibenden Rechte an abzutretenden Grundstücken 
sind in dem Enteignungsbeschlusse ausdrücklich vorzubehalten. 
Der Enteignungsbeschluß ist dem Unternehmer sowie dem Eigentümer des Grundstücks 
oder dem Berechtigten sowie in den Fällen des § 48 Ziffer 2 dem Verwaltungshof (Hinter 
legungsstelle) zuzustellen. 
50. 
Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten geht das Eigentum 
an dem enteigneten Grundstück oder das abzutretende Recht auf den Unternehmer über. 
In gleicher Weise treten mit dem bezeichneten Zeitpunkte die etwa auferlegten Beschränkungen 
in Wirksamkeit. 
§ 51. 
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem in § 50 bezeichneten Zeitpunkte von 
allen darauf haftenden Lasten, soweit dieselben nicht im Enteignungsbeschlusse vorbehalten sind, 
befreit, und es tritt die Entschädigung hinsichtlich des Eigentums und sonstiger Rechte an 
Grundstücken an die Stelle des enteigneten Gegenstandes. 
Der Landeskommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß der Enteignungsbeschluß, soweit 
es sich um gebuchte Erundstück handelt, alsbald in das Grundbuch eingetragen und der Ver- 
merk nach §§ 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, sowie die nicht im Enteignungsbeschluß vorbehaltenen 
Lasten gelöscht werden. 
Ist die Entschädigungssumme hinterlegt, weil auf dem enteigneten Grundstücke Hypotheken, 
Grund= oder Rentenschulden haften (§ 48 Ziffer 2), so ist nach Zustellung des Enteignungs-
	        
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