LVII. 721
beschlusses der bisherige Eigentümer und jeder Berechtigte, welchem an Stelle des enteigneten
Grundstücks die Entschädigungssumme haftet, befugt, bei demjenigen Notariate, welches im
Falle der Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, die Eröffnung eines Verteilungsver-
fahrens in entsprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu beantragen. Die gleiche Antragsberechtigung
steht auch der Hinterlegungsstelle zu. Die Kosten dieses Verteilungsverfahrens sind vom
Unternehmer zu tragen mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch unbegründeten Wider-
spruch gegen den Verteilungsplan entstanden sind.
§52.
In dringlichen Fällen kann der Landeskommissär auf Antrag des Unternehmers gleichzeitig
mit Erlassung des Feststellungsbescheides oder später anordnen, daß dem Unternehmer schon
vor Erlassung des Enteignungsbeschlusses der Besitz des zu enteignenden Grundstücks eingeräumt
und die Ausübung des zu enteignenden oder der aufzuerlegenden Beschränkung entsprechenden
Rechts an Grundstücken gestattet werden soll, sobald die im Feststellungsbescheid bestimmte
Entschädigung und die dem Unternehmer nach dem Ermessen des Landeskommissärs etwa weiter
anferlegte Sicherheit geleistet ist.
Der die Dringlichkeit anerkennende Beschluß des Landeskommissärs ist dem Unternehmer
und den dadurch berührten sonstigen Beteiligten zuzustellen.
Innerhalb dreier Tage nach der Zustellung steht den Genannten die bei dem Landes-
kommissär einzureichende Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig
entscheidet.
Spätestens eine Woche nach Rechtskraft der Entschließung können die in Absatz 2 bezeich-
neten Personen wegen Feststellung des Zustandes des zu enteignenden Grundstücks oder Rechtes
unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Landeskommissärs bei dem nach § 45 Absatz 3 zu-
ständigen Gerichte den Antrag auf Sicherung des Beweises stellen (88 485 bis 494 Zivil-
prozeßordnung). Von der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, welches zu beschleunigen
ist, hat das Gericht den Landeskommissär zu benachrichtigen. Die Bestimmungen in § 486
Absatz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung. Bei der Beweisaufnahme hat
eine Abschätzung des Werts des Grundstücks oder Rechts zu unterbleiben.
Ist die Frist zur Stellung des Antrags auf Sicherung des Beweises unbenutzt verstrichen
oder das gerichtliche Verfahren beendet und der Nachweis der Hinterlegung der Entschädigungs-
summe sowie der etwa auferlegten Sicherheitsleistung erbracht, so erläßt der Landeskommissär
die Verfügung, durch welche dem Unternehmer der Besitz des zu enteignenden Grundstücks
eingeräumt und die Ausübung des zu enteignenden oder der aufzuerlegenden Beschränkung
entsprechenden Rechtes um Grundstück gestattet wird.
Diese Verfügung ist den Beteiligten zuzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung an
den Enteigneten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des enteigneten Grundstücks oder
Rechtes auf den Unternehmer über.
Eine Anfechtung dieser Verfügung findet nicht statt.