Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVII. 721 
beschlusses der bisherige Eigentümer und jeder Berechtigte, welchem an Stelle des enteigneten 
Grundstücks die Entschädigungssumme haftet, befugt, bei demjenigen Notariate, welches im 
Falle der Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, die Eröffnung eines Verteilungsver- 
fahrens in entsprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der 
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu beantragen. Die gleiche Antragsberechtigung 
steht auch der Hinterlegungsstelle zu. Die Kosten dieses Verteilungsverfahrens sind vom 
Unternehmer zu tragen mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch unbegründeten Wider- 
spruch gegen den Verteilungsplan entstanden sind. 
§52. 
In dringlichen Fällen kann der Landeskommissär auf Antrag des Unternehmers gleichzeitig 
mit Erlassung des Feststellungsbescheides oder später anordnen, daß dem Unternehmer schon 
vor Erlassung des Enteignungsbeschlusses der Besitz des zu enteignenden Grundstücks eingeräumt 
und die Ausübung des zu enteignenden oder der aufzuerlegenden Beschränkung entsprechenden 
Rechts an Grundstücken gestattet werden soll, sobald die im Feststellungsbescheid bestimmte 
Entschädigung und die dem Unternehmer nach dem Ermessen des Landeskommissärs etwa weiter 
anferlegte Sicherheit geleistet ist. 
Der die Dringlichkeit anerkennende Beschluß des Landeskommissärs ist dem Unternehmer 
und den dadurch berührten sonstigen Beteiligten zuzustellen. 
Innerhalb dreier Tage nach der Zustellung steht den Genannten die bei dem Landes- 
kommissär einzureichende Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig 
entscheidet. 
Spätestens eine Woche nach Rechtskraft der Entschließung können die in Absatz 2 bezeich- 
neten Personen wegen Feststellung des Zustandes des zu enteignenden Grundstücks oder Rechtes 
unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Landeskommissärs bei dem nach § 45 Absatz 3 zu- 
ständigen Gerichte den Antrag auf Sicherung des Beweises stellen (88 485 bis 494 Zivil- 
prozeßordnung). Von der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, welches zu beschleunigen 
ist, hat das Gericht den Landeskommissär zu benachrichtigen. Die Bestimmungen in § 486 
Absatz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung. Bei der Beweisaufnahme hat 
eine Abschätzung des Werts des Grundstücks oder Rechts zu unterbleiben. 
Ist die Frist zur Stellung des Antrags auf Sicherung des Beweises unbenutzt verstrichen 
oder das gerichtliche Verfahren beendet und der Nachweis der Hinterlegung der Entschädigungs- 
summe sowie der etwa auferlegten Sicherheitsleistung erbracht, so erläßt der Landeskommissär 
die Verfügung, durch welche dem Unternehmer der Besitz des zu enteignenden Grundstücks 
eingeräumt und die Ausübung des zu enteignenden oder der aufzuerlegenden Beschränkung 
entsprechenden Rechtes um Grundstück gestattet wird. 
Diese Verfügung ist den Beteiligten zuzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung an 
den Enteigneten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des enteigneten Grundstücks oder 
Rechtes auf den Unternehmer über. 
Eine Anfechtung dieser Verfügung findet nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.