LVII.
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Titel V.
Schluß= und Übergangsbestimmungen.
58.
Wird der Antrag auf die Enteignung seitens des Unternehmers noch vor Ablauf eines
Monats nach der Zustellung des Feststellungsbescheids (§ ) zurückgezogen, so ist der Unter-
nehmer den Entschädigungsberechtigten zum Ersatze des durch das Enteignungsverfahren
erwachsenen, im Rechtswege festzustellenden Schadens verpflichtet.
Wird erst nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Feststellungsbescheids das
Unternehmen aufgegeben, so ist mangels einer entgegenstehenden Einigung der Beteiligten der
Enteignungsbeschluß gleichwohl herbeizuführen.
* 59.
Wird nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses das Unternehmen aufgegeben oder in der
Weise geändert, daß enteignete Grundstücke oder Teile solcher für das Unternehmen nicht mehr
notwendig sind, so können die früheren Eigentümer ihre Grundstücke oder die Teile solcher,
sofern an denselben inzwischen keine den Wert erhöhenden wesentlichen Veränderungen vor-
genommen worden sind, gegen Rückerstattung der Entschädigungssummen zurückverlangen.
Die Klage muß innerhalb dreier Jahre von der Zustellung des Enteignungsbeschlusses,
an beim ordentlichen Gerichte erhoben werden.
8 60.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt die Bestimmungen:
1. des Feldbereinigungsgesetzes vom 5. Mai 1856, beziehungsweise 21. Mai 1886;
des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899;
des Straßengesetzes vom 141. Juni 188—1
des Berggesetzes vom 22. Juni 1890;
. des Ortsstraßengesetzes, vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3 des folgenden
Paragraphen.
1.
861.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Auf den gleichen Zeilpunkt werden die Gesetze
vom 28. August 1835 über die Zwangsabtretung,
vom 29. März 1838 (Regierungsblatt Seite 123) und
vom 7. Mai 1858 (Regierungsblatt Seite 188)
über die Zwangsabtretungen für die auf Staatskosten zur Ausführung kommenden Eisenbahn-
anlagen aufgehoben.