Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

724 LVII. 
Soweit in den bestehenden Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes vom 28 August 1835 
Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses 
Gesetzes mit der Maßgabe, daß im Falle des § 8 des Ortsstraßengesetzes die Entscheidung 
über die Verbindlichkeit der Gemeinde zur Ubernahme des Eigentums an die Stelle der Ent- 
scheidung des Staatsministeriums tritt und die Eröffnung des Entschädigungsverfahrens bei 
dem zuständigen Landeskommissär sowohl von der Gemeinde wie von dem Eigentümer beantragt 
werden kann, für die Bemessung des Wertes nach § 8 und für die Entschädigungsansprüche 
des Micters oder Pächters im Sinne des § 14 letzter Absatz des gegenwärtigen Gesetzes aber 
der Zeitpunkt der Einkunft des Übernahmebegehrens bei der Gemeindebehörde maßgebend ist. 
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ð . 
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitetes Enteignungsverfahren wird 
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 
63. 
Für Cnteignungsverfahren, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, 
gelten in den einzelnen Grundbuchbezirken bis zu dem Zeitpunkte, in dem das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist, folgende besondere Bestimmungen: 
1. in allen Fällen, in denen dieses Gesetz eine Tätigkeit des Grundbuchamtes vorsieht, 
haben sich die bisherigen Grund= und Pfandbuchbehörden dieser Tätigkeit zu unterziehen; 
2. an Stelle der in § 17 Absatz 2 Ziffer 2 und § 39 Absatz 1 genannten beglaubigten 
Abschriften von Grundbuchseintragungen sind Auszüge aus dem Grund= und Pfand- 
buche zu verlangen. 
Druck und Verlag von Malsch H Vogel in Karlsruhe.
	        
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