Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. LVIII. 725 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Dezember 1908. 
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Beteiligung 
des Staates an dem Auswand für die Verwaltung des evangeltschen Kirchenvermögens betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Dezember 1908.) 
Die Beteiligung des Staates an dem Aufwand für die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens 
betreffend. 
Nachstehend wird die eine Ergänzung der landesherrlichen Verordnung vom 28. Februar 
1862, die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens betreffend (Regierungsblatt Seite 87 ff) 
darstellende Vereinbarung über die Beteiligung des Staates an dem Auf- 
wand für die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens vom 1. Juli 
190 8 mit dem Aufügen veröffentlicht, daß dieselbe durch höchste Staatsministerialentschließung 
vom 11. Juli 1908 Nr. 621/22 genehmigt worden ist und die vorbehaltene landständische 
Zustimmung gefunden hat. 
Karlsruhe, den 16. Dezember 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
J. V.: 
Becherer. 
  
Glutsch. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1908 113
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.