Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

730 LVIII. 
Jahres erfolgenden Abrechnung über den nach dem wirklichen Aufwand sich bemessenden Staats- 
beitrag für das abgelaufene Jahr. Die erforderliche Ausgleichung findet sofort und ohne 
Rücksicht darauf statt, ob der anrechnungsfähige Aufwand den Budgetsatz überschreitet oder hinter 
ihm zurückbleibt. 
Artikel 9. 
1. Der sachliche Aufwand für den Evangelischen Oberkirchenrat als evangelischer 
Oberstiftungsrat wird in dem nachstehend bezeichneten Umfang ebenfalls zur Hälfte von der 
Staatskasse übernommen. 
2. Als sachlicher Aufwand im Sinne des ersten Absahes gelten zwei Dritteile des beim 
Evangelischen Oberkirchenrat selbst entstehenden Aufwands für: 
a. das Dienstgebäude (Miete, laufende Unterhaltung und Reinigung): 
b. Bureaubedürfnisse (sachliche Amtsunkosten); 
. Porto und Fracht; 
d. sonstige sachliche Bedürfnisse. 
3. Der Anteil der Staatskasse an den sachlichen Ausgaben wird für einen zehnjährigen 
Zeitraum (fünf Budgetperioden) nach dem Durchschnitt des tatsächlichen Aufwands der voraus- 
gegangenen zehn Jahre im gegenseitigen Einverständnis der Staatsregierung und des Evan- 
gelischen Oberkirchenrats festgesetzt und als fester jährlicher Beitrag in den Staatsvoranschlag 
aufgenommen. Die Ablieferung dieses Bauschbeitrags erfolgt in Vierteljahrbeträgen im Voraus. 
Artikel 10. 
1. Überall kommen für die Anteilnahme der Staatskasse an dem persönlichen und sach- 
lichen Aufwand die mit diesem zusammenhängenden Einnahmen (z. B. Ersatzbeträge, Mietzinse 
für Dienstwohnungen und dergleichen) vorweg in Abzug. 
2. An dem persönlichen Aufwand kommen insbesondere auch die für die Ausrechnung 
von Kirchensteuerschuldigkeiten durch Beamte des Evangelischen Oberkirchenrats in dessen Kasse 
fließenden Beträge in Abzug. 
Artikel 11. 
1. Die Staatsbeiträge (Artikel 8 und 9) sind in die Kasse des Evangelischen Oberkirchen- 
rats einzuzahlen, aus welcher alle nicht unmittelbar auf die Staats= beziehungsweise Beamten- 
witwenkasse übernommenen Ausgaben für die genannte Stelle bestritten werden. 
2. Über die durch die kirchliche Kasse (Absatz 1) zu vollziehenden Einnahmen und Aus- 
gaben ist Jahresrechnung nach den für das Staatsrechnungswesen geltenden Vorschriften zu 
stellen. 
3. Die Kasserechnung unterliegt in Bezug darauf, ob die Ausgaben und Einnahmen 
derselben mit Beachtung der maßgebenden Gesetze, Verordnungen und landständischen Bewilli- 
gungen vollzogen wurden und der Staatszuschuß hiernach richtig bemessen ist, alljährlich der 
Prüfung und Abhör durch die Oberrechnungskammer.
	        
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