Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

56 VI. 
brücke bei Leopoldshöhe-Hüningen wird ein Höchstgewicht der Fuhrwerke einschließlich Ladung 
und Bespannung von 4,0 Tonnen (80 Zentner) für zweirädrige Fuhrwerke und von 6,5 Tonnen 
(130 Zentner) für vierrädrige Fuhrwerke zugelassen. 
Auf Verlangen der Brückenmannschaft haben die Fuhrleute das Gewicht der Wagen und 
der Ladung anzugeben und nachzuweisen. 
2. Wegen besonderer Umstände — Ausbesserungen, Beschädigungen, Hochwasser, Nieder- 
wasser, Eisgang und dergleichen — kann durch die Brückenaufsicht das zulässige Höchstgewicht 
beschränkt oder der Verkehr über die Brücke eingestellt werden. 
4. 
1. Über die Brücke darf — abgesehen von der in Ziffer 2 genannten Ausnahme — nur 
im Schritt gefahren oder geritten werden, wobei stets die rechte Seite der Fahrbahn einzu- 
halten ist. Fuhrwerke, die in gleicher Richtung sich bewegen, dürfen nicht nebeneinander fahren 
und auch einander nicht vorfahren. Das Anhängen beladener Wagen oder mehr als eines 
leeren Wagens ist untersagt. Die Fuhrleute müssen die Zugtiere entweder vom Bock leiten 
oder am Zügel führen. 
2. Zweirädern (Motorrädern und Fahrrädern) ist das Befahren der Brücke mit der 
Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes (10 km in der Stunde)h gestattet. 
3. Solange sich eine Herde Vieh auf der Brücke befindet, dürfen Fuhrwerke und Tiere 
in der entgegengesetzten Richtung nicht über die Brücke geführt werden. Radfahrer (auch 
Motorfahrer) müssen in der Nähe der Herde absteigen. 
4. Stiere müssen entweder am Nasenring geführt oder mit Stricken an den Füßen und 
Hörnern gebunden und von je zwei Personen begleitet sein. 
5. 
Juhrwerke, die bei geschlossenen Schranken auf der Zufahrtstraße warten, müssen auf der 
rechten Fahrbahnhälfte in der Reihenfolge ihrer Ankunft hintereinander halten. Sie dürfen 
auf die Brücke erst einfahren, wenn die von der Brückenmannschaft zuerst eingelassenen Fuhr- 
werke von der entgegengesetzten Seite her die Brücke verlassen haben. 
8 6. 
Als Fuhrwerke oder Wagen im Sinne dieser Brückenordnung gelten auch drei- und vier— 
rädrige Kraftfahrzeuge (Automobile und dergleichen). 
II. Durchlaß von Schiffen oder Flößen durch die Brücke. 
87. 
Die Durchfahrt von Schiffen und Flößen durch die Schiffbrücke ist bei Tage, das ist von 
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, jederzeit gestattet. Für die Schiffbrücke bei Leopolds- 
höhe-Hüningen ist der Wasserbauinspektor in Colmar befugt, Beschränkungen der Durchfahrts- 
zeit anzuordnen.
	        
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