Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

58 VI. 
Außerdem kann für die Bergfahrt durch die Schiffbrücke bei Selz-Plittersdorf die Anmel- 
dung auch vermittelst der Fernsprechstelle auf dem linken Ufer bei dem Lauterburger Damm- 
meisterhaus erfolgen. 
8 11. 
1. Die angemeldeten Fahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten, bevor die Anmeldung 
von der nächsten Meldestelle bestätigt und dem Schiff= oder Floßführer hierüber eine Bescheini- 
gung eingehändigt ist. Diese Bescheinigung ist während der Fahrt den Brückenmeistern oder 
Schiffahrtsaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
2. Auf die Anmeldung im Lauterburger Dammeisterhaus findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
§ 12. 
Wird ein angemeldetes Fahrzeug bei der Abfahrt oder auf der Strecke aufgehalten, so 
daß die Ankunft an der nächsten Schiffbrücke um mehr als eine Stunde sich verzögert, so 
hat der Führer den Brückenmeister möglichst rasch zu benachrichtigen. Für die Weiterfahrt 
muß in diesem Falle die Anmeldung zum Durchlaß gemäß § 9 erneuert werden. 
13. 
1. Den in Sicht kommenden Fahrzeugen werden, sobald die Durchfahrt gestattet ist, auf 
der Brücke folgende Vorsignale gegeben: 
u. eine rote Flagge für die Talfahrt, 
b. eine weiße Flagge für die Bergfahrt. 
2. Sind die Durchlaßjoche ausgefahren, so wird jede der beiden Seiten der Offnung durch 
eine rot und weiße Flagge bezeichnet. 
3. Kann die Brücke eingetretener Hindernisse halber nicht geöffnet werden, so wird dies 
den zur Durchfahrt zugelassenen Fahrzeugen durch eine blau und weiße Flagge auf der Brücke 
zu erkennen gegeben. 
4. Um den zu Berg fahrenden Schiffen anzuzeigen, daß sie einem Floß begegnen, wird, 
sobald ein Floß angemeldet ist, bis nach dessen Durchfahrt eine aus 16 rot und schwarz 
abwechselnden Feldern bestehende Flagge auf der Brücke aufgezogen. 
8 14. 
1. Kann die Brücke nicht geöffnet werden oder ist die Durchfahrt für entgegenkommende 
Fahrzeuge freigegeben, so haben die dadurch in der Weiterfahrt behinderten Schiffe, Schleppzüge 
und Flöße in angemessener Entfernung vor der Brücke vor Anker zu gehen oder am Ufer 
beizulegen. Die Fahrt darf erst wieder aufgenommen werden, wenn dies durch die ent— 
sprechenden Signale auf der Brücke gestattet ist. Bei längerer Unterbrechung muß die 
Anmeldung erneuert werden (§ 9). 
2. Sind die Durchlaßsignale gegeben, so muß die Durchfahrt unverzüglich erfolgen, 
widrigenfalls die Offnung auf mindestens dreißig Minuten wieder geschlossen wird.
	        
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