Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

VI. 59 
8 15. 
1. Die Lage und die Zahl der auszufahrenden Brückenjoche bestimmt der Brückenmeister 
unter Berücksichtigung der bei der Anmeldung (§ 8) angegebenen Wünsche. Glaubt der Schiffs- 
oder Floßführer, daß er die Offnung nicht durchfahren kann, so hat er vor der Brücke anzu- 
halten oder aufzudrehen und beim Brückenmeister die Ausfahrt weiterer Joche zu beantragen. 
Kann dem nach Lage der Verhältnisse nicht entsprochen werden, so ist der Schleppzug oder das 
Floß zu teilen. 
2. Beim Durchfahren der Schiffbrücken haben alle Schiffe und Flöße der Richtung des 
Fahrwassers zu folgen und unter Berücksichtigung von Strömung und Wind durch die Mitte 
der Durchlässe zu steuern. 
3. Dampfschiffe haben bei der Durchfahrt durch die Schiffbrücke ihre Kraft zu mindern, 
soweit es mit Rücksicht auf die sichere Steuerung tunlich ist. 
4. Im Bereich der Schiffbrücke müssen auf den durchfahrenden Schiffen die Anker so 
geführt werden, daß Beschädigungen der Brücke und des Gemärsches vermieden bleiben. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
8 16. 
1. Schiffe und Flöße werden durch die Brücke gebührenfrei durchgelassen. Auch für die 
Benützung der Einrichtungen zur Erleichterung der Anmeldung wird eine Gebühr nicht erhoben. 
2. Der Landverkehr über die Schiffbrücken ist ebenfalls gebührenfrei. 
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8 . 
Im Falle der Unterbrechung des Verkehrs über die Brücken werden Personen, soweit 
angängig ist, mit Nachen übergesetzt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 
8 18. 
Das Überziehen von Schiffen oder Flößen von den Schiffbrücken aus quer über den Rhein, 
das Anmähren von Fahrzeugen an Bestandteile der Brücke, sowie das Anlegen von Schiffen 
und Flößen am Ufer im Bereiche der Brücke ist nur mit Erlaubnis des Brückenmeisters 
gestattet 
8 19. 
Außer den obigen Vorschriften sind die Bestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte 
vom 17. Oktober 1868, der Rheinschiffahrtspolizeiordnung und der Verordnung über den 
Verkehr mit Sprengstoffen, über die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen 
gehörender Gegenstände, sowie ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein zu beachten. 
8 20. 
1. Die Aufsicht über die Brücke und deren Zugehör, sowie die Brückenpolizei wird durch 
den Brückenmeister und die Brückenmannschaft ausgeübt.
	        
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