Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

60 VI. 
2. Der Brückenmeister hat für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Brückenordnung 
und für die Ordnung und Sicherheit des Brückenverkehrs zu sorgen. Seinen Anordnungen 
ist unbedingt Folge zu leisten. 
3. Es ist der Brückenmannschaft verboten, irgend ein Trinkgeld oder sonst ein Entgelt 
anzunehmen; auch darf sie Privataufträge der Schiffer, Steuerleute oder Flößer nicht besorgen. 
4. Beschwerden gegen den Brückenmeister und die Brückenmannschaft sind an die technische 
Bezirksbehörde zu richten, der die Brücke untersteht. 
21. 
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Brückenordnung unterliegen den 
gesetzlichen Strafen. (Badisches Polizeistrafgesetzbuch § 154.) 
2. Der Brückenmeister und die Brückenmannschaft sind berechtigt, solche Personen, die 
den Vorschriften dieser Brückenordnung zuwiderhandeln oder Schaden an der Brücke angerichtet 
haben, anzuhalten, bis sie über ihre Persönlichkeit und ihren Wohnsitz sich ausgewiesen und, 
im Falle sie nicht Reichsangehörige sind, für den Ersatz des vorläufig zu berechnenden Schadens 
und der mutmaßlich verwirkten Strafe Sicherheit geboten haben. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Herrmann. 
  
Diruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlerube.
	        
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