Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

VIII. 65 
86. 
Die Steuerkommissäre haben den Vertretern der Gemeinden und Gemarkungseigentümer 
oder den letzteren selbst je einen Auszug aus dem Kreissteuerkataster unter dem Anfügen 
mitzuteilen, daß elwaige Beanstandungen sofort durch Vermittelung des Kreishauptmanns 
bei dem Kreisausschuß vorzubringen wären. 
87. 
Die Verordnung obigen Betreffs vom 25. Februar 1887 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 69) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 20. Februar 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser.