VIII. 65
86.
Die Steuerkommissäre haben den Vertretern der Gemeinden und Gemarkungseigentümer
oder den letzteren selbst je einen Auszug aus dem Kreissteuerkataster unter dem Anfügen
mitzuteilen, daß elwaige Beanstandungen sofort durch Vermittelung des Kreishauptmanns
bei dem Kreisausschuß vorzubringen wären.
87.
Die Verordnung obigen Betreffs vom 25. Februar 1887 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 69) wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 20. Februar 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
E. Muser.