Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

VIII. 67 
Kreis 
Bezirksamt 
Kreis-Steucr-Kataster 
für 
das Jahr 19 
Nebenorte mit eigener Gemarkung sind unmittelbar nach dem Hauptorte und abgesonderte Gemarkungen 
unmittelbar nach der Gemeinde, zu der sie in polizeilicher Hinsicht gehören, aufzuführen, und zwar in 
beiden Fällen in Spalte 2 etwas eingerückt; die abgesonderten Gemarkungen sind außerdem durch Vorsetzen 
eines “ kenntlich zu machen.
	        
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