Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. LX. 71 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 6. März 1908. 
  
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 28. Februar 1908.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Finanzministeriums und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
An die Stelle Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 12. November 1896 in der 
durch Unsere Verordnung vom 13. Juli 1904 geänderten Fassung treten mit Wirkung 
vom 1. April 1908 an folgende Bestimmungen: 
81. 
Die Übergangssteuer für Bier, das aus einem anderen Zollvereinsstaate in das Groß- 
herzogtum oder aus dem Auslande oder einer Niederlage für unverzollte Waren in nicht zum 
Zollverein gehörige Gebietsteile des Großherzogtums eingebracht wird, beträgt 3 46 25 JFN 
für das Hektoliter. 
§ 2. 
Die Steuerrückvergütung für das während eines Kalenderjahres unter steuerlicher Kontrolle 
über die Landesgrenze ausgeführte, im Großherzogtum gebraute Bier wird für jede einzelne 
Bierbrauerei am Schlusse des Jahres von der Steuerdirektion festgestellt. 
Die Steuerrückvergütung ist nach dem für jede bierausführende Brauerei von der Steuer- 
verwaltung zu ermittelnden durchschnittlichen Malzverbrauch für ein Hettoliter Bier (Braun- 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1908
	        
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