Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

74 IX. 
der Anlegung eines amtlichen Warenverschlusses in der Regel nicht. Bei unmittelbarer Ver— 
sendung nach Bayern kann jedoch statt des Übergangsscheins nach der Wahl des Versenders 
auch ein badischer Transportschein erwirkt werden; das gleiche gilt, wenn Bier mit Anspruch 
auf Steuerrückvergütung unmittelbar nach dem Vereinsausland ausgeführt wird (8 5 Absatz 2). 
Bei der Ausfuhr unter Transportscheinkontrolle sind die hierfür bestimmten Übergangs- 
straßen einzuhalten; ein amtlicher Warenverschluß findet hierbei nicht statt. 
87. 
Wer Bier mit dem Anspruch auf Steuerrückvergütung ausführen will, hat bei dem 
Ortssteuererheber eine schriftliche Anmeldung einzureichen, in der Gattung und Menge des 
Bieres, Zahl und Größe der ,einzelnen Fässer oder Flaschen, das Brauereigeschäft, aus dem 
das Bier stammt, sowie Namen und Wohnort des Versenders und Empfängers anzugeben ist. 
88. 
Brauer, die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Anspruch nehmen, dürfen 
nur in ihrem eigenen Brauereigeschäft erzeugtes Braunbier ausführen und haben über den 
Absatz des Bieres ordnungsmäßige Bücher zu führen, die den Oberbeamten der Steuer- 
verwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind. 
§ 9. 
Auch Nichtbrauern (Wirten, Spediteuren, Agenten, Händlern), die im Großherzogtum 
erzeugtes Braunbier ausführen, kann die entsprechende Steuerrückvergütung nach § 2 der 
landesherrlichen Verordnung unter nachstehenden Bedingungen gewährt werden: 
a. Der Nichtbrauer darf nicht zu gleicher Zeit aus mehreren Brauereigeschäften Braun- 
bier beziehen oder auf Lager halten, auch selbst kein Bier herstellen. 
Über den Bezug an Braunbier und dessen Verwendung hat er ordnungsmäßige 
Bücher zu führen, die auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung zur 
Einsicht vorzulegen sind. 
C. Das Brauereigeschäft, aus dem das zur Ausfuhr bestimmte Braunbier bezogen 
wird, sowie jeder Wechsel in der Bezugsstätte ist jeweils zum voraus dem Orts- 
steuererheber anzuzeigen. Desgleichen sind die Keller, in die das bezogene Bier 
eingelegt werden soll, namhaft zu machen. 
Die Steuerbeamten sind berechtigt, diese Keller zu betreten und eine Revision des 
Biervorrats vorzunehmen. 
. Die zur Versendung des Bieres verwendeten Fässer müssen den Namen und Wohnort 
des Brauers tragen, aus dessen Geschäft das Bier stammt. 
8 10. 
Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Steuerrückvergütung dürfen nur geeichte Fässer 
verwendet werden, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Literinhalt 
deutlich eingebrannt sind. " 
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