Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

IX. 75 
11. 
Die Bezirkssteuerstellen haben nach näherer Weisung der Stenerdirektion durch periodische 
Ermittelungen über die bei den einzelnen Branereien stattfindende Malzverwendung festzustellen, 
wie hoch sich der durchschnittliche Malzverbrauch für 1 hl fertigen Bieres bei den einzelnen 
bierausführenden Brauern berechnet und das Ergebnis auf 10. November jeden Jahres der 
Steuerdirektion vorzulegen, die unter Berücksichtigung des ermittelten Malzverbrauchs für jede 
bierausführende Brauerei, die der Rückvergütungsberechnung zugrunde zu legende Malzmenge 
für 1 hl Bier festsetzt, wobei eine Malzverwendung von 25 kg für 1 hl die Obergrenze 
zu bilden hat. 
§ 12. 
Allen Brauern und Nichtbrauern (§ 9) wird bei der Ausfuhr von im Großherzogtum 
gebrautem Braunbier während des Jahres zunächst nur der Stenerrückvergütungssatz von 
2 46 gewährt. 
Berechnet sich jedoch nach den gemäß § 11 gemachten Ermittelungen die Malzsteuer für 
die auf 1 hl Bier durchschnittlich verwendete Malzmenge unter Berücksichtigung der von dem 
betreffenden Brauer entrichteten Malzsteuer auf weniger als 2 %%, so hat die Steuerdirektion 
den vorläufigen Steuerrückvergütungssatz auf einen dieser Ermittelung entsprechenden niedrigeren 
Betrag festzusetzen 
8 13. 
Am Ende des Jahres stellt die Bezirkssteuerstelle fest, welche gesamte Biermenge von 
jedem einzelnen Braugeschäft ihres Bezirks ausgeführt worden ist und welche Malzmenge unter 
Zugrundlegung des von der Steuerdirektion festgesetzten Malzverwendungssatzes (§ 11) auf 
die ausgeführte Biermenge entfällt. Für die hiernach festgestellte Malzmenge wird die von 
dem Branuer tatsächlich entrichtete Malzsteuer, beginnend mit dem höchsten von ihm bezahlten 
Malzsteuersatze, rückvergütet. Die Bierausfuhr der Nichtbrauer (§ 9) wird demjenigen Brau- 
geschäft zugerechnet, in welchem das ausgeführte Bier hergestellt wurde. 
An der festgestellten Steuerrückvergütung wird die während des Jahres bereits bezahlte 
Rückvergütung (§ 12) in Abzug gebracht und der Rest als Nachvergütung ausbezahlt Entfällt 
ein Teil der berechneten Nachvergütung auf Nichtbrauer (§ 9), so wird diese unter dem 
Braner und den Nichtbrauern nach Verhältnis ihrer Bierausfuhr verteilt. Ergibt sich durch 
obige Berechnung, daß der Gesamtbetrag der zu leistenden Steuerrückvergütung weniger beträgt 
als die bereits ausbezahlte vorläufige Steuerrückvergütung (§ 2 Absatz 3 der landesherrlichen 
Verordnung), so ist der zu viel bezahlte Betrag vom Brauer und gegebenenfalls auch vom 
Nichtbrauer nach dem Verhältnis ihrer Bierausfuhr rückzuerheben. 
14. 
Die Berechnung der Nachvergütungen (§ 13) ist der Steuerdirektion behufs Prüfung. 
und Anweisung vorzulegen.
	        
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