Nr. XII. 91
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. April 1909.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Verwaltung der Forstpolizei betreffend.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs
betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Vergütung der Kosten der
Dienstreisen und Umzüge der Volksschullehrer betreffend: des Ministeriums des Innern: den Schutz von Vögeln
betressend; das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 20. April 1909)
Die Verwaltung der Forstpolizei betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Die gesamte Forstpolizeiverwaltung wird der Oberaufsicht Unseres Finanzministeriums
unterstellt vorbehaltlich der Mitwirkung Unseres Ministeriums des Innern, soweit es sich
um die Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen handelt.
82.
Die Anträge auf Anstellung, Versetzung oder Zuruhesetzung des Direktors und der forst—
technischen Mitglieder der Forst= und Domänendirektion sowie der landesherrlich angestellten
Forstbeamten überhaupt werden von Unserem Ministerium der Finanzen, die Anträge auf
Staatsgenehmigung zur Anstellung der Forstbeamten der Gemeinden= und Körperschaften (82
Absatz 2 des Forstgesetzes vom 15. November 1833) gemeinschaftlich von Unseren Ministerien
der Finanzen und des Innern gestellt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entgegenstehenden Bestimmungen
früherer Verordnungen, insbesondere der landesherrlichen Verordnungen vom 10. April 1849,
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