Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

158 XVII. 
3. Soweit von der Partei, auf welche ein durch die erwachsenen Gerichtsgebühren nicht 
erschöpfter Gebührenvorschuß angesetzt worden ist, noch Auslagen zu erheben sind, findet das 
in Absatz 1 vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung; vielmehr wird alsdann der Mehr- 
betrag des Gebührenvorschusses auf die Auslagen verrechnet. Ebenso ist zu verfahren, wenn 
von der Partei, auf welche ein nicht erschöpfter Auslagenvorschuß angesetzt worden ist, noch 
Gebühren zu erheben sind. 
4. Wird der angesetzte Gebühren= oder Auslagenvorschuß durch die erwachsenen Gebühren 
oder Auslagen erschöpft, so bleibt derselbe innebehalten, wenn auch die Kosten des Verfahrens 
einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind.)) 
1) Gerichtskostengesetz § 90; badisches Kostengesetz § 6 Absatz 5. 
g 99 (82). 
Auderung von 1. Wird eine gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Kostenzahlung aufge- 
9 hoben oder abgeändert!), so hat das Gericht, welches auf Grund der aufgehobenen oder abge- 
änderten Entscheidung dem Finanzamt Kosten zum Einzug überwiesen hat (88 87 bis 90), 
dasselbe zu benachrichtigen, daß und inwieweit die Zahlungspflicht der betreffenden Partei 
erloschen und was derselben etwa rückzuerstatten ist. Hierbei ist zu beachten, daß die Zurück- 
zahlung bereits bezahlter Beträge, soweit der Gebührenansatz bestehen bleibt, nicht stattfindet, 
und daß die Partei für die von ihr vorzuschießenden Beträge gemäß § 90 des Gerichtskosten- 
gesetzes haftbar bleibt, gleichviel ob letztere als Vorschüsse oder als fällige Kosten in Ansatz 
gekommen sind. 
2. Von der verfügten Rückerstattung angesetzter Gerichtskosten hat das Gericht dem 
Schuldner unter Angabe ihres Grundes Nachricht zu geben. 
3. Im Falle der Abänderung der Kostenentscheidung ist zugleich der Schuldner, welcher 
nunmehr gemäß §8 86, 87 des Gerichtskostengesetzes für den von dem bisherigen Schuldner 
noch nicht bezahlten Betrag haftet, anzugeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Kosten vom 
Gegner der in die Kosten verurteilten Partei übernommen werden. Gerichtskostengesetz §§ 86, 88. 
4. Wenn aber nur eine Aufhebung der Entscheidung über die Kosten erfolgt ist), so ist 
dem Finanzamt zu bemerken, daß die Bezeichnung des Kostenschuldners nachfolgen werde. Eine 
weitere Mitteilung an das Finanzamt hat sodann zu erfolgen, sobald über die Verpflichtung 
zur Zahlung der betreffenden Kosten eine neue Entscheidung ergangen oder diese Verpflichtung 
anderweitig (durch Ubereinkunft, Stillstand des Verfahrens) begründet ist. 
5. Wenn gemäß § 94 Ziffer 1 und § 89 des Gerichtskostengesetzes eine Erhebung der 
Kosten vom Antragsteller angeordnet worden ist und in der Folge die Kosten dem Gegner 
auferlegt oder von ihm übernommen werden, so ist dem Finanzamt der neben den verbleibenden 
alten Schuldner getretene zweite Schuldner zu bezeichnen. 
6. Im Falle der Anderung einer Entscheidung, durch welche die Kosten einer zum Armen-= 
rechte zugelassenen oder einer Gebührenfreiheit genießenden Partei auferlegt waren, hat das 
Gericht der Instanz die Erhebung der Kosten von dem nunmehr zahlungspflichtigen Gegner
	        
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