Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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J. 
8 3. 
Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. In der Regel 
soll jedoch innerhalb eines Kalenderjahres und für die einzelne Person nicht mehr als 300 7 
verwilligt werden. Nur in besonders dringlichen Ausnahmefällen ist eine Uberschreitung dieses 
Satzes zulässig. 
84. 
Gesuche um Verwilligung von Beihilfen sind, abgesehen von dringlichen Fällen, alljährlich 
im Laufe des Monats Oktober bei den Bezirksfinanzstellen einzureichen. Außerhalb des Groß- 
herzogtums wohnende Personen haben ihre Gesuche an die Oberschulbehörde zu richten. 
Zu den Gesuchen sind Vordrucke zu benntzen, die von den genannten Stellen unentgeltlich 
abgegeben werden. 
Die Bestimmungen des §4 finden erstmals auf die im kommenden Jahre einzureichenden 
Gesuche Anwendung. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Dezember 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 31. Dezember 1908.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1909 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Baden gelegene Strecke der Landstraße Nr. 81 
Baden-Gernsbach von der jetzigen Ettergrenze bei km 2,140 bis zum Abgang des Weges 
zum Kuchenhof bei km 4,543 — einschließlich des 0,055 km langen Gabelstücks zur 
Klosterbrücke in Lichtental — in einer Länge von 2,458 km aus dem Landstraßenverband 
ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Glockner. Mittermaier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue.
	        
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