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larische Feststellung — Annahmeverhandlung — oder durch schriftlichen Vertrag — Annahme—
vertrag. Welche dieser Formen zu wählen ist, bestimmt das zuständige Ministerium oder
mit seiner Ermächtigung die zuständige Kollegialmittelstelle.
4. Die Kündigungsfrist für die Entlassung und den freiwilligen Austritt aus dem vertrags-
mäßigen Dienstverhältnis beträgt 14 Tage; durch besondere Vorschriften oder Vertrags-
bestimmungen kann etwas anderes festgesetzt werden; auch bleibt die sofortige Entlassung im
Falle von Pflichtverletzungen (Beamtengesetz § 4 Absatz 3 a. E.) vorbehalten. Auf Einhaltung
der Kündigungsfrist kann in beiderseitiger Übereinstimmung verzichtet werden.
II. Dienstverhältnis der nichtetatmäßigen Beamten.
82.
Verleihungder 1. Die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter kann ohne vorausgegangene Zurücklegung
Beamleneigen-einer Probedienstzeit verliehen werden:
Cccaft * a. solchen Anwärtern für die Stellen von oberen und mittleren Beamten, die nach Bestehen
Mlegung der vorgeschriebenen ersten oder einzigen Prüfung für den staatlichen Dienst unter
bestimmter Kundgebung der Absicht, sich dem staatlichen Dienste zu widmen, entweder in den vor-
Prüfungen «. . . . .. ,-
oder aufGrund geschriebenen Vorbereitungsdienst eingetreten oder mit einer Amtsstelle betraut worden
Fieeter sind, zu deren Versehung sie auf Grund der abgelegten Prüfung befähigt sind:
being D . den Lehrern, die auf Grund der gelieferten Nachweise über ihre wissenschaftliche und
praktische Vorbildung vom Ministerium des Innern als zur Anstellung als Land-
wirtschaftslehrer oder als technische Fachlehrer befähigt erklärt worden sind;
. den Bezirksassistenzärzten, den Badeärzten und den Apothekenvisitatoren.
2. Für die Anwärter des höheren öffentlichen Dienstes im Maschinenfach, im Ingenieur-
baufach und im Hochbaufach gilt die Diplomprüfung als Prüfung für den staatlichen Dienst
im Sinne der Bestimmung im Absatz 1 Buchstabe #.
3. Ist für die Zulassung der im Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwärter zur ersten
oder einzigen Prüfung für den staatlichen Dienst der Nachweis einer praktischen Vorbereitungs-
zeit vorgeschrieben, so kann diesen Anwärtern die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter
schon nach Zurücklegung einer einjährigen Vorbereitungszeit verliehen werden, wenn sie eine
der in § 3 Absatz 1 bezeichneten Stellen versehen.
83.
Verleihungder 1. An Personen, auf welche der § 2 keine Anwendung findet, kann die Eigenschaft als
oieweiger nichtetatmäßiger Beamter verliehen werden:
wannimn a. nach einjähriger Probedienstzeit:
Föllen. un. wenn sie mit der Versehung von etatmäßigen oder solchen Stellen betraut sind,
die nach ihrer Art zu den im Gehaltstarif als etatmäßig bezeichneten Stellen
gehören, aber wegen der im Staatsvoranschlag auf eine bestimmte Anzahl solcher
Stellen beschränkten Bewilligung nicht etatmäßig besetzt werden können;