Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 289 
bb. wenn sie die Stellen von Dozenten mit Lehrauftrag oder von Hilfslehrern an 
Hochschulen, von wissenschaftlichen Assistenten und Hilfsarbeitern oder von Assistenz- 
ärzten an Hochschulen und anderen staatlichen Anstalten oder von Apothekern an 
staatlichen Anstalten bekleiden; 
b. nach dreijähriger Probedienstzeit: 
wenn sie als technische Gehilfen bei Katastergeometern, als Landstraßenwärter, Rhein- 
wärter, Gewerbegehilfen, Pförtner und Straßenwärter bei staatlichen Anstalten oder 
als Untererheber bei der Steuerverwaltung verwendet sind. 
2. Mit Ausnahme der Stellen der Untererheber bei der Steuerverwaltung können nur 
solche Stellen mit Beamteneigenschaft übertragen werden, die zur Befriedigung eines nicht bloß 
vorübergehenden Bedürfnisses errichtet sind und deren Versehung die volle Zeit und Kraft des 
damit Betrauten in Auspruch nimmt. Sonstige Ausnahmen sind nur kraft landesherrlicher 
Entschließung zulässig. 
3. Voraussetzung für die Verleihung der Beamteneigenschaft auf einer der im Absatz 1 
erwähnten Stellen ist, daß der Anwärter die Probedienstzeit mit befriedigendem Erfolge zurück- 
gelegt hat, und daß er sich auch nach seiner Körperbeschaffenheit und seinen gesundheitlichen 
Verhältnissen zur Bekleidung der Stelle eignet. 
* 4. 
1. Die Beamteneigenschaft wird von der Zentralbehörde verliehen, in deren Geschäfts= Zuständigteit 
bereich der Anwärter verwendet ist. zur Verleihung 
der Beamten- 
2. Durch Anordnung der Ministerien kann die den nachgeordneten Zentralbehörden zu= eigenschaft. 
kommende Befugnis zur Verleihung der Beamteneigenschaft für bestimmte Stellen dem 
Ministerium vorbehalten oder eine Beschränkung der Zahl der Personen festgesetzt werden, 
denen auf bestimmten Stellen durch die Zeutralbehörde die Beamteneigenschaft verliehen werden 
kann. 
§ 5. 
1. Als Probedienstzeit im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 gilt die Zeit, während Die Probe- 
welcher der Anwärter vor der Verleihung der Beamteneigenschaft mit der Versehung einer dienstzeit im 
der in § 3 Absatz 1 bezeichneten Stellen betraut ist. Die aushilfsweise Versehung #lgemeinen, 
einer solchen Stelle soll in die Probedienstzeit nicht eingerechnet werden, ebenso nicht die Zeit, 
die gewisse Arten von Anwärtern vor der Übertragung einer mit Beamteneigenschaft verleih- 
baren Stelle zur Erlernung des Dienstes zurücklegen müssen (Lehrzeit). 
2. Soweit nicht durch das zuständige Ministerium aus dienstlichen Gründen für einzelne 
Beamtenarten etwas anderes bestimmt ist, ist es nicht erforderlich, daß die Probedienstzcit auf 
einer und derselben Stelle oder auf Stellen der gleichen Art zurückgelegt wird; es kann viel- 
mehr die Zeit der früheren Bekleidung einer andern Dienststelle dann in die Probedienstzeit 
eingerechnet werden, wenn die Beamteneigenschaft auf dieser Stelle nach Ablauf einer Probedienstzeit 
von gleicher oder kürzerer Dauer und auch sonst nicht unter leichteren Bedingungen als auf der 
später übertragenen Stelle erlangt werden konnte. Die Anrechnung der auf einer früheren Stelle 
41.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.