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bb. wenn sie die Stellen von Dozenten mit Lehrauftrag oder von Hilfslehrern an
Hochschulen, von wissenschaftlichen Assistenten und Hilfsarbeitern oder von Assistenz-
ärzten an Hochschulen und anderen staatlichen Anstalten oder von Apothekern an
staatlichen Anstalten bekleiden;
b. nach dreijähriger Probedienstzeit:
wenn sie als technische Gehilfen bei Katastergeometern, als Landstraßenwärter, Rhein-
wärter, Gewerbegehilfen, Pförtner und Straßenwärter bei staatlichen Anstalten oder
als Untererheber bei der Steuerverwaltung verwendet sind.
2. Mit Ausnahme der Stellen der Untererheber bei der Steuerverwaltung können nur
solche Stellen mit Beamteneigenschaft übertragen werden, die zur Befriedigung eines nicht bloß
vorübergehenden Bedürfnisses errichtet sind und deren Versehung die volle Zeit und Kraft des
damit Betrauten in Auspruch nimmt. Sonstige Ausnahmen sind nur kraft landesherrlicher
Entschließung zulässig.
3. Voraussetzung für die Verleihung der Beamteneigenschaft auf einer der im Absatz 1
erwähnten Stellen ist, daß der Anwärter die Probedienstzeit mit befriedigendem Erfolge zurück-
gelegt hat, und daß er sich auch nach seiner Körperbeschaffenheit und seinen gesundheitlichen
Verhältnissen zur Bekleidung der Stelle eignet.
* 4.
1. Die Beamteneigenschaft wird von der Zentralbehörde verliehen, in deren Geschäfts= Zuständigteit
bereich der Anwärter verwendet ist. zur Verleihung
der Beamten-
2. Durch Anordnung der Ministerien kann die den nachgeordneten Zentralbehörden zu= eigenschaft.
kommende Befugnis zur Verleihung der Beamteneigenschaft für bestimmte Stellen dem
Ministerium vorbehalten oder eine Beschränkung der Zahl der Personen festgesetzt werden,
denen auf bestimmten Stellen durch die Zeutralbehörde die Beamteneigenschaft verliehen werden
kann.
§ 5.
1. Als Probedienstzeit im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 gilt die Zeit, während Die Probe-
welcher der Anwärter vor der Verleihung der Beamteneigenschaft mit der Versehung einer dienstzeit im
der in § 3 Absatz 1 bezeichneten Stellen betraut ist. Die aushilfsweise Versehung #lgemeinen,
einer solchen Stelle soll in die Probedienstzeit nicht eingerechnet werden, ebenso nicht die Zeit,
die gewisse Arten von Anwärtern vor der Übertragung einer mit Beamteneigenschaft verleih-
baren Stelle zur Erlernung des Dienstes zurücklegen müssen (Lehrzeit).
2. Soweit nicht durch das zuständige Ministerium aus dienstlichen Gründen für einzelne
Beamtenarten etwas anderes bestimmt ist, ist es nicht erforderlich, daß die Probedienstzcit auf
einer und derselben Stelle oder auf Stellen der gleichen Art zurückgelegt wird; es kann viel-
mehr die Zeit der früheren Bekleidung einer andern Dienststelle dann in die Probedienstzeit
eingerechnet werden, wenn die Beamteneigenschaft auf dieser Stelle nach Ablauf einer Probedienstzeit
von gleicher oder kürzerer Dauer und auch sonst nicht unter leichteren Bedingungen als auf der
später übertragenen Stelle erlangt werden konnte. Die Anrechnung der auf einer früheren Stelle
41.