Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

336 XIX. 
Zu 8 13 des 8 15 
Gesetzes. · 
Lauf der 1. Für die Zulagebewilligung kommt nur die in etatmäßiger Stellung im aktiven Staats- 
Zulagefristen dienst zugebrachte Zeit in Betracht, wenn nicht die Ausnahmebestimmung in § 10 Absatz 2 
der Gehaltsordnung Platz greift. 
2. Die Erreichung des Höchstgehalts auf einer Amtsstelle ist gleichbedeutend mit dem 
Anfall einer Zulage. Die Zulagefrist beginnt also mit diesem Zeitpunkt und der Anfall 
einer weiteren Zulage wird bei einer Beförderung auf eine Amtsstelle mit höherem Höchst- 
gehalt wirksam, wenn seit der Erreichung des Höchstgehalts auf der früheren Amtsstelle zwei 
Jahre oder mehr umlaufen sind. 
3. Mehr als den Betrag einer tarifmäßigen Zulage kann ein Beamter auf einmal 
nicht erhalten, insbesondere auch dann nicht, wenn die von ihm im Bezug des Höchstgehalts 
seiner bisherigen Amtsstelle zugebrachte anrechnungsfähige Dienstzeit das Doppelte oder Mehr- 
fache der geordneten Zulagefrist (Gehaltsordnung § 11 Absatz 1) ausmacht. 
4. Wenn die Versagung der geordneten Zulage ganz oder teilweise rückgängig gemacht 
wird (Gehaltsordnung § 12 Absatz 5), beginnt der Lauf der Zulagefrist mit dem Tage, auf 
den die Zulage mit Rückwirkung verwilligt worden ist. 
5. Wenn eine Zulage nur mit einem Teilbetrage bewilligt worden ist (Gehaltsordnung 
§ 12 Absatz 1) und der Rest der Zulage oder ein weiterer Teilbetrag derselben innerhalb 
der nächsten zwei Jahre nachträglich bewilligt wird, wird dadurch der Fristenlauf für die 
nächste ordentliche Zulage, der mit dem Tag der Verwilligung des ersten Teilbetrags begonnen 
hat (Gehaltsordnung § 13 Absatz 3), nicht unterbrochen. 
6. Die Bestimmung in § 13 Absatz 4 der Gehaltsordnung greift insbesondere dann Platz, 
wenn ein Beamter unter Einstellung seiner Bezüge beurlaubt gewesen ist. 
7. Die Vorschrift in § 13 Absatz 6 der Gehaltsordnung gilt für richterliche und nicht- 
richterliche Beamte. Wenn das eingeleitete Verfahren weder zu einem dienstpolizeilichen noch 
zu einem gerichtlichen Einschreiten gegen den Beamten führt, ist die vorenthaltene Zulage mit 
Rückwirkung von dem nach der Gehaltsordnung zulässigen Zeitpunkt an zu gewähren. Die 
neue Zulagefrist läuft dann von diesem Zeitpunkt an. 
g 16. 
Erösfnung der 1. Die Eröffnung der Verwilligung ordentlicher Zulagen an die beteiligten Beamten soll 
Verwilligung in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, auf den die Zulagen anfallen. 
erdeniichen 2. Wenn die Verwilligung einer Zulage von der zuständigen Behörde bereits ausge- 
Gehalts= sprochen ist und später Umstände eintreten, welche die Zulässigkeit einer Zulageverwilligung 
zulagen. zweifelhaft erscheinen lassen (Gehaltsordnung § 12 Absatz 1), hat die Eröffnung über die 
Zulageverwilligung an den beteiligten Beamten zu unterbleiben. Treten in der Zeit zwischen 
der Eröffnung der Zulageverwilligung und dem Anfall der Zulage Umstände ein, die eine 
der in § 12 Absatz 1 der Gehaltsordnung bezeichneten Maßnahmen als geboten erscheinen 
lassen, so ist wegen der Zurücknahme der Zulageverwilligung alsbald eine Entschließung der 
zuständigen Behörde herbeizuführen.
	        
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