Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 427 
II. Zwangsversteigerung. 
1. Schätzung der Grundstücke. Verzeichnung und Schätzung des Zubehörs. 
85. 
1. Das Notariat hat alsbald nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts Auordunng. 
eine Schätzung des zu versteigernden Grundstücks durch den Gemeinderat oder durch die stadt- 
rätliche Schätzungskommission herbeizuführen. 
2. Das Ersuchen um Vornahme der Schätung soll das zu schätzende Grundstück in der 
ortsüblichen Weise deutlich bezeichnen und die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen 
Rechte sowie die dinglichen Rechte — mit Ausnahme der Pfandrechte —, mit denen das 
Grundstück belastet ist, angeben. 
3. Ist das zu versteigernde Grundstück innerhalb des laufenden oder der zwei vorher- 
gegangenen Kalenderjahre durch den Gemeinderat oder die stadträtliche Schätzungskommission 
amtlich geschätzt worden, so kann das Notariat, wenn sich nach seinem Ermessen der Wert des 
Grundstücks inzwischen nicht geändert hat, das Ergebnis dieser Schätzung als Wertsfeststellung 
für das gegenwärtige Verfahren gelten lassen. Auf Antrag des betreibenden oder eines bei- 
getretenen Gläubigers oder des Schuldners ist jedoch eine neue Schätung herbeizuführen. 
4. Erscheint im Hinblick auf die Feststellung der Versteigerungsbedingungen oder im 
Hinblick auf die mit dem Zuschlag eintretende Wirkung des Erlöschens eines nicht auf Zahlung 
eines Kapitals gerichteten Rechts (vergleiche Reichsgesetz 88 46, 51, 92) eine Schätzung des 
Werts von Nutzungen aus dem Grundstück oder eines Rechts an dem Grundstück als erforderlich, 
so kann das Notariat eine solche jederzeit herbeiführen. 
86. 
Erfordert in einem Falle die Schätzung eine Sachkenntnis, die den Mitgliedern der Zuziehung von 
Schätzungsbehörde nicht oder nicht in dem erforderlichen Grade eigen ist, so kann die Schätzungs= Sach- 
  
behörde besondere Sachverständige zuziehen. westandigen 
§ 7. 
1. Durch die Schätzung soll der wahre laufende Verkaufswert ermittelt werden. Zu 
2. Die Schätzung geschieht, soweit hier nicht etwas Anderes bestimmt ist, nach den für ermiteinde 
die Schätzung in Grundbuchsachen gegebenen Vorschriften.) Verfahren im 
allgemeinen. 
7) Vergleiche die §§ 116 bis 122 der Dienstweifung für die Grundbuchämter. 
88B. 
1. Der Wert der mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechte (z. B. Grund= Veräckiichti- 
dienstbarkeiten, Erbbaurecht, Vorkaufsrecht) ist bei der Feststellung des Verkaufswertes des guug 
Grundstücks preiserhöhend in Anschlag zu bringen. ninhchen 
2. Die dinglichen Rechte, mit welchen das Grundstück belastet ist, mit Ausnahme jedoch Lasten. 
der Pfandrechte (Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden), sind für sich einzeln zu schätzen. 
61.
	        
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