Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. V. 26 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. Februar 1909. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachuna: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Verwaltungs- 
gebührenordnung betreffend: die ärztliche Prüfung betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 12. Februar 1909.) 
Die Abänderung der Verwaltungsgebührenordnung betreffend. 
Im Einverständnis mit den Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie der Finanzen wird 
die Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 411) in der durch die Verordnung vom 15. Juni 1907 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 221) geänderten Fassung abgeändert, wie folgt: 
I.r 
Die 8§ 58, 60 Absatz 3, 61 Absatz 2 erhalten nachstehende Fassung: 
58. 
Als Ersatz für die Kosten des Strafvollzugs in den Amts= und Kreisgefängnissen wird 
nach den hierüber dermalen geltenden Vorschriften (Verordnung des Justizministeriums vom 
21. August 1907, die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen 
betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375) für den Tag je 1 40 F erhoben. 
Für weniger als 8 Stunden betragende Bruchteile eines Tages, bei Hungerkost oder 
Verköstigung auf eigene Kosten wird die Hälfte des in Absatz 1 bezeichneten Betrags erhoben, 
wobei sich ergebende Bruchteile auf den vollen Pfennig aufgerundet werden. 
§ 60 Absatz 3. 
In den in Absatz 1 genannten Fällen ist für den ganzen Verpflegungstag 1 4, und 
wo die Verpflegung einen kürzeren Zeitraum umfaßte, für Reichung des Frühstücks , des 
Abendessens 0, des Mittagessens, allein oder in Verbindung zu ersetzen. Nur die Hälfte 
dieser Beträge wird bei Verköstigung der Gefangenen auf eigene Rechnung erhoben. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1909.
	        
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