Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXVII. 4i 
Gesetzer- und Verordnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. September 1909. 
Inhalt. 
Verordnung: des Miuisteriums der Finanzen: Die Betreibung der auf dem ösfentlichen Rechte beruhenden 
Geldjorderungen der Sleuer- und Zollkassen betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 8. September 1909.) 
Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen 
betreffend. 
Die Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 775) wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der § 6 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: 
„Bei den gerichtlich erkanmten Geldstrafen, den Strafuntersuchungs= und Straf- 
erstehungskosten kann statt der im Absatz le bezeichneten Frist im Forderungszettel 
eine Frist von längstens 5 Wochen bestimmt werden."“ 
2. In § 7 Ziffer 2 sind nach „erkannten“ die Worte „oder der durch amtsgerichtlichen 
Strafbefehl verhängten“ einzuschalten, 
ferner erhält der § 7 als Ziffer 4 folgenden Zusatz: 
„I. bei den gerichtlich erkannten Geldstrafen, den Strafuntersuchungs und Straf- 
erstehungskosten dann, wenn sich der Pflichtige außerhalb des Deutschen Reichs auf- 
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. In diesen Fällen kann ein Forderunggzettel 
einem im Inlande befindlichen nächsten Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, voll- 
jährige Kinder, Geschwister) des Pflichtigen mitgeteilt werden.“ 
Der § 8 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Forderungszettel über direkte Stenern und über die von Gerichten erkannten 
Geldstrafen sind dem Pflichtigen in verschlossenen Umschlägen zu übermitteln.“ 
4. In § 20 Absatz 4 sind die Worte „in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit“ zu streichen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 65 
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