Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIX. 459 
8 25. 
Wer, ohne einer Anstalt anzugehören, die mit der Reifeprüfung oder Abschlußprüfung 
(5 23 Absatz 1, § 24) verbundenen Rechte erwerben will, kann durch die Oberschulbehörde zu 
diesem Zweck einer entsprechenden Anstalt zur Teilnahme an den bezeichneten Prüfungen zu- 
gewiesen werden. 
Die Prüfung kann, wenn es sich um die Erlangung der Reife eines Gymnasiums durch 
Abiturienten eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule oder um die Erlangung der 
Reife eines Realgymnasiums durch Abiturienten einer Oberrealschule handelt, auf die im Lehr- 
plan der durchlaufenen Anstalt nicht enthaltenen Fächer beschränkt werden. 
8 26. 
Wenn die Zulassung zum Hochschulstudium oder zur Prüfung für einen wissenschaftlichen 
Beruf nach den hierüber bestehenden Vorschriften davon abhängig ist, daß der Prüfling die 
Reife für eine bestimmte Klasse einer Höheren Lehranstalt oder nur in einem einzelnen Fach 
den Kenntnisstand einer bestimmten Klasse oder des beendigten Lehrganges einer neunklassigen 
Anstalt nachweist, so kann der Prüfling durch die Oberschulbehörde zur Erbringung dieses 
Nachweises einer nach ihrer lehrplanmäßigen Einrichtung entsprechenden Anstalt zuge- 
wiesen werden. 
V. Tehrpersonal. 
§ 27. 
Jede Höhere Lehranstalt hat einen Leiter, dem zugleich ihre Vertretung nach außen ob- 
liegt; seine Amtsbezeichnung ist an den Höheren Bürgerschulen „Vorstand“, an den übrigen 
Anstalten „Direktor“. 
Zum Amt eines Anstaltsleiters sind nur Lehrer zu berufen, die geeignet sind, den 
Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach der obersten Klasse zu übernehmen. 
Den Direktoren neunklassiger Anstalten soll zur Besorgung der Schreibgeschäfte ein be- 
sonderer Gehilfe beigegeben werden. An den Anstalten, an deren Unterhalt Gemeinden nach 
den Bestimmungen dieser Verordnung beteiligt sind, erfolgt die Bestellung dieses Beamten 
durch die Gemeindebehörde. 
8 28. 
Die an der Anstalt ständig wirkenden Lehrer bilden unter dem Vorsitz des Anstalts- 
leiters die Lehrerversammlung. 
Der wissenschaftliche Unterricht an den Höheren Lehranstalten soll in der Regel nur von 
den Lehrern erteilt werden, welche die Befähigung hierzu durch das Bestehen der hierfür 
besonders eingerichteten Prüfungen nachgewiesen haben. 
Der übrige Unterricht kann seminaristisch und technisch gebildeten Lehrern in der Stellung 
ständiger Anstaltslehrer wie als Nebenlehrer übertragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.