XXIX. 459
8 25.
Wer, ohne einer Anstalt anzugehören, die mit der Reifeprüfung oder Abschlußprüfung
(5 23 Absatz 1, § 24) verbundenen Rechte erwerben will, kann durch die Oberschulbehörde zu
diesem Zweck einer entsprechenden Anstalt zur Teilnahme an den bezeichneten Prüfungen zu-
gewiesen werden.
Die Prüfung kann, wenn es sich um die Erlangung der Reife eines Gymnasiums durch
Abiturienten eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule oder um die Erlangung der
Reife eines Realgymnasiums durch Abiturienten einer Oberrealschule handelt, auf die im Lehr-
plan der durchlaufenen Anstalt nicht enthaltenen Fächer beschränkt werden.
8 26.
Wenn die Zulassung zum Hochschulstudium oder zur Prüfung für einen wissenschaftlichen
Beruf nach den hierüber bestehenden Vorschriften davon abhängig ist, daß der Prüfling die
Reife für eine bestimmte Klasse einer Höheren Lehranstalt oder nur in einem einzelnen Fach
den Kenntnisstand einer bestimmten Klasse oder des beendigten Lehrganges einer neunklassigen
Anstalt nachweist, so kann der Prüfling durch die Oberschulbehörde zur Erbringung dieses
Nachweises einer nach ihrer lehrplanmäßigen Einrichtung entsprechenden Anstalt zuge-
wiesen werden.
V. Tehrpersonal.
§ 27.
Jede Höhere Lehranstalt hat einen Leiter, dem zugleich ihre Vertretung nach außen ob-
liegt; seine Amtsbezeichnung ist an den Höheren Bürgerschulen „Vorstand“, an den übrigen
Anstalten „Direktor“.
Zum Amt eines Anstaltsleiters sind nur Lehrer zu berufen, die geeignet sind, den
Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach der obersten Klasse zu übernehmen.
Den Direktoren neunklassiger Anstalten soll zur Besorgung der Schreibgeschäfte ein be-
sonderer Gehilfe beigegeben werden. An den Anstalten, an deren Unterhalt Gemeinden nach
den Bestimmungen dieser Verordnung beteiligt sind, erfolgt die Bestellung dieses Beamten
durch die Gemeindebehörde.
8 28.
Die an der Anstalt ständig wirkenden Lehrer bilden unter dem Vorsitz des Anstalts-
leiters die Lehrerversammlung.
Der wissenschaftliche Unterricht an den Höheren Lehranstalten soll in der Regel nur von
den Lehrern erteilt werden, welche die Befähigung hierzu durch das Bestehen der hierfür
besonders eingerichteten Prüfungen nachgewiesen haben.
Der übrige Unterricht kann seminaristisch und technisch gebildeten Lehrern in der Stellung
ständiger Anstaltslehrer wie als Nebenlehrer übertragen werden.