Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIX.  461
8  B2.

Geschäftskreis  und  Geschäftsordnung  des  Beirats  werden  durch  eine  vom  Oberschulrat  zu
erlassende  Dienstweisung  bestimmt.  Dabei  kann,  soweit  Anstalten  in  Frage  kommen,  an  deren
Unterhalt  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  Gemeinden  beteiligt  sind,  den  Gemeindebehörden
  eine  entsprechende  Mitwirkung  eingeräumt  werden.

Zu  den  Gegenständen,  bei  welchen  eine  Beteiligung  des  Beirats  einzutreten  hat,  gehören
jedenfalls:

1.  Beratung  organisatorischer  Fragen,  insbesondere  etwaiger  Anderungen  des  Umfangs
oder  sonstiger  Einrichtungen  der  Anstalt;

2.  Verhandlungen,  welche  die  Herstellung  oder  bauliche  Anderung  des  Anstaltsgebäudes
sowie  die  außerordentliche  Herstellung  oder  Beschaffung  von  Gegenständen  der  inneren
Einrichtung  betreffen;

3.  alle  Verhandlungen  über  Maßnahmen,  welche  auf  die  Fürsorge  für  die  Gesundheit
der  Schüler  sich  beziehen;

1.  die  Aufstellung  des  Entwurfs  zum  Voranschlag  über  Einnahmen  und  Ausgaben  der

Anstalt;
5.  Schulgeldbefreiungen;

6.  Beratung  über  die  Handhabung  der  Schulzucht  im  allgemeinen  und  Antragstellung
hierwegen  bei  der  Oberschulbehörde.

Die  Oberschulbehörde  ist  überdies  befugt,  in  allen  für  die  Anstalt  und  ihren  Betrieb

bedeutsamen  Fragen  den  Beirat  zur  gutachtlichen  Außerung  zu  veranlassen.
8  33.

Beschlüsse  der  Lehrerversammlung,  welche  die  Ausweisung  von  Schülern  aus  der  Anstalt
aussprechen,  bedürfen  der  Zustimmung  des  Beirats.  Wird  letztere  versagt,  so  ist  vor  der
Eröffnung  und  dem  Vollzug  des  Ausweisungsbeschlusses  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde
einzuholen.

Nur  in  dringenden  Fällen  kann  durch  die  Lehrerversammlung  die  sofortige  Entfernung
eines  Schülers  verfügt  werden.  Der  Beschluß  hierüber  ist  mit  besonderer  Begründung  dem
Beirat  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.

VII.  Bestreitung  des  Aufwands  der  Anstalten.
8  34.
Der  Aufwand  für  die  Höheren  Lehranstalten  wird  bestritten:
a.  aus  dem  eigenen  Vermögen  der  Anstalten,  den  Erträgnissen  von  Stiftungen,  welche

für  die  Anstalten  errichtet  oder  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  hierfür  verwendbar
sind,  und  den  rechtsgiltig  übernommenen  Beiträgen  Dritter,