Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

460 XXIX. 
Wegen Erlangung geeigneter Lehrer für Erteilung des Religionsunterrichts hat, wenn 
dieser Unterricht nicht von Lehrern der Anstalt, die von der oberen Kirchenbehörde für hierzu 
befähigt erklärt sind, übernommen werden kann, ein Benehmen mit der zuständigen Kirchen- 
behörde einzutreten. 
Wenn die Zahl der Schüler eines Bekenntnisses an einer Anstalt zu Beginn von drei 
auf einander folgenden Schuljahren im ganzen mindestens je 15 beträgt, so ist für die 
Schüler des betreffenden Bekenntnisses Religionsunterricht von Anstaltswegen einzurichten. 
VI. Beirat. 
§ 29. 
Zur Mitwirkung bei der Beaufsichtigung und Leitung jeder Höheren Lehranstalt wird 
ein Beirat bestellt, dem als Mitglieder angehören: 
zwei bis sechs aus der Zahl der Einwohner am Sitz der Anstalt auf die Dauer von 
sechs Jahren zu ernennende Personen, 
. der Leiter der Anstalt, 
ein weiterer Lehrer der Anstalt, der auf Vorschlag der Lehrerversammlung von der 
Oberschulbehörde für die Dauer von drei Jahren bezeichnet wird, 
1. ein am Sitz der Anstalt wohnender, von der Oberschulbehörde auf die Dauer von 
sechs Jahren zu ernennender Arzt. 
Im Staatsdienst stehende Arzte sind verpflichtet, einer an sie ergehenden Berufung in 
den Beirat Folge zu leisten. 
.— 
S 
g 30. 
Für die Gymnasien wird die Zahl der nach § 29 Ziffer 1 in den Beirat zu ernennenden 
Mitglieder — von denen mindestens eines von der Gemeindebehörde vorzuschlagen ist —, von 
dem Unterrichtsministerium bestimmt; ihre Ernennung wie auch die Bestellung des Vor- 
sitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die Oberschulbehörde. 
Bei den Anstalten, an deren Unterhalt Gemeinden nach den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung beteiligt sind, tritt den in § 29 bezeichneten Mitgliedern des Beirats als Vorsitzender 
der Gemeindevorsteher bei. Die Bestellung seines Stellvertreters sowie die Zahl der innerhalb 
des Rahmens des § 29 Ziffer 1 zu ernennenden Mitglieder und die Form ihrer Ernennung 
wird von der Oberschulbehörde mit der Gemeinde vereinbart (§ 36 Ziffer 4). 
Bei den Lehranstalten für Mädchen und bei den in 8 8 Absatz 1 genannten Anstalten 
können Frauen bis zu einem Dritteil der nach § 29 Ziffer 1 bestellten Mitglieder ernannt 
werden. 
31. 
Zur Besorgung der Schreibarbeiten des Beirats ist ein besonderer Beamter zu bestellen.
	        
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